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Creditreform

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Reform der Erbschaftsteuer angemahnt. Vom Bundesfinanzministerium kommen jetzt erste offizielle Eckpunkte. Was steckt drin?

Grenze beim ererbten Unternehmenswert

Wie bisher soll eine Verschonung von der Steuer beantragt werden können, wenn

  • der Wert des erworbenen Unternehmensteils bis zu 20 Millionen Euro beträgt sowie
  • der Betrieb einige Jahre fortgeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Aber: Bei Erwerb eines Unternehmensteils mit einem Wert über 20 Millionen Euro soll – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – eine Bedürfnisprüfung  vorgegeben werden. Diese gilt als Voraussetzung für die Gewährung von erbschaftsteuerlichen Begünstigungen. Wird dabei kein Bedürfnis für eine Verschonung festgestellt, soll die Erbschaftsteuer in vollem Umfang anfallen. Ausnahmen wie etwa die Fortführung des Betriebs und der Erhalt von Arbeitsplätzen gibt es nicht.

Wie die Bedürfnisprüfung aussehen soll, ist noch nicht bekannt.

Nach derzeitigen Plänen soll allerdings auf jeden Fall das private Vermögen der Erben bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sein. Dieses soll allerdings höchstens zur Hälfte heranzuziehen sein. Zudem ist derzeit unklar, ob es sich hierbei um das bei der Erbschaft mitübertragene Vermögen handelt oder ob auch das schon vorhandene Privatvermögen mit einbezogen werden soll.

Streitfall „betriebsnotwendiges“ Betriebsvermögen

In die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelung soll künftig nur noch „betriebsnotwendiges“ Betriebsvermögen einbezogen werden. Das sind Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent der betrieblichen Tätigkeit dienen. Ihr  Hauptzweck ist damit die Nutzung im Betrieb.

Der verbleibende Rest soll grundsätzlich als „nicht-betriebsnotwendiges“ Betriebsvermögen eingestuft werden. Dieses unterliegt dann nach den allgemeinen erbschaftsteuerlichen Regeln der Besteuerung.

„Liquiditätsreserve“ bleibt steuerfrei

Die im Betrieb steckenden Schulden sollen nach ihrem Hauptzweck dem „betriebsnotwendigen“ oder „nicht-betriebsnotwendigen“ Vermögen zugeordnet werden. Das so als Nettogröße ermittelte „nicht-betriebsnotwendige“ Vermögen soll als nicht schädliches Verwaltungsvermögen gelten. Es darf jedoch zehn Prozent des Vermögens nicht übersteigen. Dem Unternehmen wird also in dieser Höhe eine „Liquiditätsreserve“ zugestanden.

Keine Lohnsummenregelung bei kleineren Betrieben

Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bislang von der Prüfung der Lohnsummenregelung ausgenommen. Auch das hat das Gericht als verfassungswidrig beurteilt. Anstelle dessen soll nun bei Unternehmen mit einem Wert bis zu einer Million Euro auf die Erfüllung der Lohnsummenregelung verzichtet werden.

Diese Eckpunkte stoßen in der Politik derzeit auf Kritik. Daher ist zunächst offen, inwieweit diese in dem zu erwartenden Reformgesetz umgesetzt werden.