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Creditreform

Darüber, dass die Erbschaftsteuer nicht nur eine finanzielle, sondern offensichtliche Angelegenheit ist, wurde an dieser Stelle bereits eingegangen. Gleichwohl, es sprechen die Fakten und diese lassen Dank des Bundesverfassungsgerichts ist eine Neuordnung der Erbschaftsteuer noch in der ersten Jahreshälfte erwarten.

Das Bundesfinanzministerium hat dazu bereits einen Entwurf vorgelegt. Im Ergebnis bleibt die Situation für bis zu mittelgroße Unternehmen, also solche mit einem erbschaftsteuerlichen Wert von bis zu EUR 26 Mio, weitgehend unverändert. Diese können bei ehrlicher Betrachtung auch weiterhin mit einer durchaus weitgehenden Verschonung rechnen.

Massive Veränderungen sind jedoch für größere Unternehmen zu erwarten: Zum einen ist eine Verschonung nur noch vorgesehen, sofern und soweit nachgewiesen werden kann, dass beim Erben zw. beim Beschenkten trotz Erbschaft/Schenkung tatsächlich die notwendigen Mittel nicht vorhanden sind. Zum anderen ist eine vollständige Verschonung ausgeschlossen.

Der gegenwärtige Entwurfsstand sieht auf alle Fälle eines — noch heftig in der politischen Diskussion stehender Teils — des auch unternehmerischen Nachlasses vor. Dem Unternehmenserben dürfte in Folge dessen oftmals auf viele Jahre nur wenig von seinem Erbe zukommen. Die Unternehmensgröße bzw. Mitarbeiterzahl zu halten genügt dann nicht mehr. Es müssen Steuern gezahlt werden.

Unternehmer sollten schnell handeln

Wer in Anbetracht dieses Ausblicks noch Handeln möchte, sollte dies schnell tun. Der Gesetzgeber verzichtet offensichtlich auf die durchaus zulässige Rückwirkung der Neuregelung auf den Zeitraum zurück bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes, möglicherweise bereits in wenigen Wochen, ist es vorbei.

Kann man dem Grunde nach nichts an der Steuerpflicht ändern, besteht immer noch die Möglichkeit, an der Höhe zu arbeiten. Die Übertragung unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauches mag hier – ob Alt- oder Neuregelung – hilfreich sein.

Übertragt der künftige Erblasser bereits zu Lebzeiten z.B. an seine Kinder und behält er sich ein Nießbrauchsrecht an den Gesellschaftanteilen (Vorsicht bei Personengesellschaften!) vor, wird der Wert des Nießbrauchs bei der Besteuerung in Abzug gebracht. Besteuert wird nur noch der „Restwert“. Der Schenker behält im Grunde alle Einflussrechte und Erträge. Zu einer Nachversteuerung kommt es nach dem Ableben des Schenkers nicht mehr. Wohl eine der wenigen Möglichkeiten, auch bei größeren Unternehmen künftig die Erbschaftsteuer abzusenken.

Der Wert des Nießbrauchs errechnet sich übrigens per Jahreswert x unterstellte Lebenserwartung des Schenkers. Mithin, je früher, desto mehr spart man.