Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, also Beteiligungen unter 10%, sind bislang grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Das soll sich künftig, sprich ab 2018 ändern.
Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Diskussionsentwurf vorgelegt, wonach Gewinne aus Streubesitzveräußerungen in die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden einbezogen werden sollen. Anlass für diese Änderung ist die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung bereits aus 2011. Der Umfang und die genaue Ausgestaltung sind zurzeit noch nicht abschließend geklärt. Es zeichnet sich aber ab, dass Anteilsveräußerungen künftig steuerpflichtig sein werden. Davon betroffen sein, werden auch Anteile an Investmentfonds (Aktienfonds).
Und was heißt das jetzt?
Unabhängig davon, dass es aus Sicht des Unternehmers immer schade ist, wenn ein Steuervorteil verlorengeht, darf man zunächst feststellen, dass es wohl „nicht so ganz gestimmt hat“ wenn die CDU in den letzten Koalitionsverhandlungen Steuererhöhungen ausgeschlossen hat. Weiter muss man sich darum sorgen, ob nicht auch solche Wertsteigerungen nun gewissermaßen rückwirkend besteuert werden, die bereits vor der zu erwartenden Gesetzesänderung eingetreten sind. Schließlich dürfte es schwieriger werden, sog. Wagniskapital einzusammeln. Da lohnt es unter Umständen, rechtzeitig einen ordnenden Blick ins Portfolio zu werfen.