Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Unternehmen in Not benötigen jeden Cent. Um Arbeitsplätze zu sichern, verzichteten die Finanzbehörden seit 2003 darauf, den Sanierungsgewinn zu besteuern. Das oberste deutsche Finanzgericht hat diese Praxis jetzt untersagt. Sinnvolle Firmensanierungen werden erschwert.

Mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hat der Bundesfinanzhof den sogenannten Sanierungserlass gekippt.

Mit diesem Erlass stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) ohne gesetzliche Grundlage seit 2003 Unternehmen in der Krise von einer Belastung mit Ertragsteuern frei, um Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht entschied nun: Die in dem Erlass vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Im Einzelfall ist es den Finanzbehörden aber auch künftig erlaubt, auf die Einziehung der Steuer auf Sanierungsgewinne zu verzichten.

Denn von dem Richterspruch unberührt bleiben individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auf besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einzelfalls, insbesondere auf persönlichen Billigkeitsgründen, beruhen. Dies setzt künftig aber eine eingehende Prüfung des konkreten Einzelfalles durch das Finanzamt voraus.

Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung für die Besteuerung insolvenzgefährdeter Unternehmen.

Ein Sanierungsgewinn entsteht, wenn Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden. Dieser Sanierungsgewinn erhöht das Betriebsvermögen und ist steuerbar.

Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne in voller Höhe steuerfrei. Ende 1997 wurde die in § 3 Nr. 66 EStG enthaltene gesetzliche Bestimmung aufgehoben. Seither ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig und eine Steuerbefreiung konnte nur in Einzelfällen durch Billigkeitsmaßnahmen erreicht werden.

Seit 2003 behandelte die Finanzverwaltung – auch ohne gesetzliche Grundlage – Sanierungsgewinne steuerfrei. Um Unternehmen nicht mit Steuern aus Sanierungsgewinnen zu belasten, regelte das BMF in dem sogenannten Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, S. 240), dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können.

Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn ein Sanierungsplan vorliegt, ohne dass darüber hinaus noch eine Prüfung erfolgte, ob im Einzelfall persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) kommt zu dem Ergebnis, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Der Gesetzgeber habe im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden, dass Sanierungsgewinne der Besteuerung unterliegen sollen, indem er die bis dato geltende Steuerbefreiung abschaffte. Der Finanzverwaltung ist es verwehrt, sich über diese Entscheidung des Gesetzgebers hinwegzusetzen und diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Dies verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Grundsätzlich werden damit sinnvolle Firmensanierungen in Zukunft deutlich erschwert.

Eine Reaktion des BMF auf das Urteil des Großen Senats bleibt abzuwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung den Sanierungserlass künftig nicht mehr anwendet.

Finanzgerichtliche Klagen auf Gewährung einer Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass werden künftig keinen Erfolg mehr haben.

Das BMF hat bereits verlautbaren lassen, dass es gegebenenfalls die Vorlage für eine neue gesetzliche Grundlage erarbeiten wird. Bis dahin kommt es auf die Einzelfall-Betrachtung an.