Verpflichtet sich ein Webseiten Betreiber bestimmte Inhalte nicht mehr anzuzeigen, muss er auch dafür sorgen, dass diese Inhalte nicht mehr im Google Cache zu finden sind. So urteilte jüngst das OLG Celle (Urt. v. 29.01.2015; Az. 13 U 58/14).
Eine Frau hatte geklagt, da der Webseitenbetreiber nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung zwar den Inhalt von der Webseite löschte, der Content jedoch weiterhin über Google zu finden war.
Das Gericht bejahte daraufhin den Anspruch der Klägerin auf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro und begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Unterlassungsanspruch auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezieht. Der Klägerin sei es nach Ansicht der Richter nicht nur um die verpflichtende Erklärung des Webseitenbetreibers, es in Zukunft zu unterlassen, erneut im Internet mit den Daten der Klägerin zu werben, sondern darum, dass die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden um den bestehenden Störungszustand zu beseitigen.
Dazu gehört auch, dass der Webseiten-Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Die Abrufbarkeit müsse wenigstens über Google, als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet, ausgeschlossen werden. Diese Überprüfung hätte der Webseitenbetreiber durchführen müssen und einen entsprechenden Antrag auf Löschung gegenüber Google stellen müssen.
Immer wieder gibt es Streit darüber, wie weit die Pflichten nach einer Unterlassungserklärung gehen. Je präziser die Unterlassungserklärung formuliert ist, desto besser. Dies ist umso wichtiger, als dass sich die Rechtsprechung ebenfalls nicht einig ist, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Pflicht umfasst Inhalte auch im Google Cache löschen zu lassen. Dies verneinte das Landgericht Halle beispielsweise in einem ähnlichen Fall (Az. 4 O 883/11). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Löschung im Cache eine aktive Handlung voraussetze. Der Webseiten Betreiber müsse sowohl an Google, als auch an andere Suchmaschinenbetreiber herantreten und zur Entfernung aus dem Cache auffordern. Eine Unterlassungserklärung verpflichte jedoch dem Wortlaut nach nur dazu ein Verhalten zu unterbinden und nicht aktiv tätig zu werden.