Die Trump-Regierung könnte die Unternehmensbesteuerung in den USA komplett umbauen. Eine mögliche Konsequenz: Deutsche Lieferanten in die USA müssten ihre Produkte deutlich billiger anbieten. Denn wirtschaftlich werden sie die Steuer tragen.
Pläne der Republikaner sehen eine fundamentale Reform der Unternehmensbesteuerung vor. Für deutsche Unternehmen könnten die US-Pläne gravierende Folgen haben. Zur Belastung werden vor allem zwei Elemente: Die angedachte Cash-Flow-Besteuerung sowie der sogenannte steuerliche Grenzausgleich.
Cash-Flow-Besteuerung
Die Cash-Flow-Besteuerung wirkt wie eine sofortige, in der Höhe nicht begrenzte Abschreibung. Der steuerpflichtige Unternehmensgewinn wird ermittelt als Differenz aus zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Ausgaben. Bilanzansatz und die Abschreibung der Wirtschaftsgüter spielen keine Rolle. Ein US-Unternehmen könnte eine Maschine im Wert von 100.000 US-Dollar sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abziehen.
Steuerlicher Grenzausgleich
Mit dem geplanten steuerlichen Grenzausgleich wäre der Sofortabzug allerdings nur möglich, wenn US-Erwerber im Inland kaufen oder ihre Waren exportieren. Beim Import dagegen fällt dieser Sofortabzug weg.
Würde das US-Unternehmen die Maschine von einem Hersteller in den USA erwerben, könnten die Kosten dafür sofort steuerlich geltend gemacht werden. Wird die Maschine dagegen aus Deutschland importiert, würde dem US-Unternehmen der Abzug versagt.
Preisdruck für Anbieter aus dem Ausland
Im Ergebnis wird das deutsche Produktionsunternehmen, das seine Maschinen in die USA exportiert, gegenüber dem US-Hersteller steuerlich diskriminiert. Denn die Importware ist aus Sicht des US-Erwerbers um 20.000 bzw. (USD 20.000/USD 80.000 =) 25 % teurer.
Das könnte einen Preisdruck auf die Importgüter bewirken. Im Extremfall müsste der deutsche Importeur den erzielbaren Preis um die US-Steuer reduzieren. Wirtschaftlich mit der US-Steuer belastet wäre damit das deutsche Unternehmen – selbst wenn dieses die US-Steuer gar nicht zahlen müsste.
Verrechnungspreise ebenfalls betroffen
Der Grenzausgleich würde auch den Austausch von Waren und Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmensverbunds zwischen deutschen und amerikanischen Gesellschaften betreffen. Warenlieferungen und Dienstleistungen von der deutschen an die US-Gesellschaft müssten in Deutschland versteuert werden, ermöglichen aber keinen steuerlichen Abzug mehr in den USA. Umgekehrt würden Leistungen und Lieferungen von der US-Gesellschaft an die deutsche Konzerngesellschaft zu einer Export-Steuerbefreiung in den USA führen. Zusätzlich wären sie in Deutschland steuerlich abzugsfähig.
Grenzausgleich jetzt schon berücksichtigen
Deutsche Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA sollten die Reformpläne in den USA genau verfolgen. Insbesondere beim Abschluss längerfristiger (Liefer-)Verträge könnte in Betracht gezogen werden, die mögliche Einführung eines „Border Tax Adjustment“ bereits zu berücksichtigen. Das kann durch Aufnahme außerordentlicher Kündigungsmöglichkeiten geschehen. Alternativ kann auch eine Neuverhandlung der vereinbarten Preise festlegt werden.