Unternehmen werden immer häufiger in Onlineportalen bewertet. Viele Posts müssen Firmenchefs hinnehmen – falsche Behauptungen und Beleidigungen aber nicht. Ein aktueller Überblick über die geltende Rechtsprechung.
Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit, unsere Leistung zu bewerten!“ – kaum eine Onlinebestellung, der nicht eine solche Aufforderung folgen würde. Aber auch wer nicht selbst dazu aufruft, muss sich der Bewertung durch Kunden im Netz stellen. So sieht es jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH): Er hatte schon 2009 die anonyme Beurteilung von Lehrern im World Wide Web für rechtmäßig erklärt (Az.: VI ZR 196/08 zum Thema „spickmich.de“).
Nun haben die Karlsruher Richter diese Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass auch ein Arzt die Veröffentlichung seiner Praxisdaten und anonymer Beurteilungen durch Patienten grundsätzlich hinnehmen muss (Az.: VI ZR 358/11). Der klagende Mediziner scheiterte daher mit seinem Antrag, die Internetplattform Jameda zur Löschung seiner Daten zu verurteilen.
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Auch für andere Branchen gibt es Bewertungsportale: Mal können sich Bauherren äußern, mal Mitarbeiter über jetzige und frühere Chefs und mal Unternehmen über freie Mitarbeiter. Daten können durch den Portalbetreiber oder einen Dritten eingestellt sein. Zwar zwinge dies, so der BGH, den Firmenchef dazu, sich unfreiwillig einer vom Betreiber des Portals vorgegebenen Öffentlichkeit zu stellen und unter Einbeziehung von – oftmals anonymen – Bewertungen unter Umständen fachunkundiger Personen bewerten und vergleichen zu lassen.
Auch habe dies womöglich erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz. Dennoch könne er weder die Aufnahme in das Portal als solche verhindern, noch habe er einen Anspruch darauf, dass seine Daten auf Verlangen gelöscht würden. All dies würde nach Ansicht des BGH letztlich den Zweck einer solchen Datenbank entwerten.
Das Recht des Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung trete im Rahmen der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorzunehmenden Interessenabwägung vielmehr hinter das verfassungsrechtlich verbriefte Recht des Portalbetreibers (und damit letztlich der Nutzer) auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit zurück. Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass ein Unternehmer oder Freiberufler, der mit anderen Marktteilnehmern konkurriere, sich von vornherein auf die Beobachtung und Kritik seiner Leistung einstellen müsse. Auch bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Leistungstransparenz und Meinungsaustausch, um sich bei der Auswahl des Anbieters orientieren zu können.
Lügen löschen lassen
Da Onlinebewertungen erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Reputation haben können, empfiehlt es sich, die Einträge zur eigenen Person in einschlägigen Portalen regelmäßig zu sichten. Ein Unternehmer ist nämlich nicht jeder Art von Bewertung schutzlos ausgeliefert. Ein Löschungsanspruch gegen den Betreiber kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind (zum Beispiel: „Generalunternehmen x hat den Antrag nicht eingereicht“ oder „Handwerker y hat den Kostenrahmen überschritten“).
Lesen sie auf Seite 2, warum sachliche Kritik niemals widerrechtlich ist
Zu den drei genannten Bewertungsportalen sollten auch die anderen nicht unerwähnt bleiben, als da u.a. bizzwatch, glasdoor.com und http://www.jobvoting.de wären.
Sehr Hilfreich! Danke für den informativen Beitrag. Da ich selber Freelancer bin, hat es mir selber weitergeholfen.
(https://soerenmuenster.de/)