Diese Aspekte sollten Sie beachten:
Markenverletzung
„Denkbar ist zunächst einmal eine Markenverletzung“, erläutert Anwalt Renner von der LOH Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft. „Bei einer bloßen Referenznennung dürfte sie indes meist ebenso ausscheiden wie bei einer Verwendung im redaktionellen Kontext.“ Denn eine Markenverletzung setze voraus, dass ein Zeichen als Hinweis auf die Herkunft eines Produkts aus einem bestimmten Unternehmen benutzt werde. „Bei einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr ist allerdings immer darauf zu achten, dass nicht der irreführende Eindruck einer Zusammenarbeit entsteht und dass der Ruf der Marke nicht für die eigenen Produkte ausgenutzt wird“, warnt der Jurist. Im journalistischen Kontext bestehe diese Gefahr allerdings von Vornherein nicht.
Urheberschutz
Damit sei der Nutzer des Logos aber noch nicht vollständig aus dem Schneider: „Denn ein Logo kann auch Urheberschutz genießen, sodass die Veröffentlichung die Rechte seines Schöpfers oder die Nutzungsrechte des dazugehörigen Unternehmens verletzt“, so Experte Renner. „Dies ist unabhängig von der Art der Verwendung.“ Es komme daher auch nicht darauf an, ob das Logo kommerziell genutzt werde oder redaktionell. Aber wann ist ein solches Logo geschützt? „Bisher genossen Werbegrafiken nur im Ausnahmefall diesen Schutz.“ Während es im Bereich der sogenannten zweckfreien Kunst nur eine sehr niedrige Schwelle für den Urheberschutz gab, wurde bei Werbegrafiken von den Gerichten verlangt, dass sie eine vom bisher üblichen abweichende, individuell geprägte Gestaltung aufweisen. „Diese Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13. November 2013 allerdings aufgegeben, sodass künftig auch Werbegrafiken in größerem Umfang Schutz genießen können“, so Renner. Die Auswirkungen der Entscheidung seien aber noch schwer absehbar. Es genüge für den Schutz nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jetzt jedenfalls, wenn man nach Auffassung der für Kunst empfänglichen Kreise von einer künstlerischen Leistung sprechen könne.
Beispiele und Gegenbeispiele
Grafiken wie das Facebook-Logo oder der Google-Schriftzug genießen daher laut Renner keinen Urheberschutz. Selbst bei aufwändigeren Grafiken werde der Schutz nicht gewährt. So habe ein Gericht etwa den Schutz einer Werbegrafik verneint, die in großen Buchstaben das Wort „Preis-Hammer” zeigt, auf das ein Holzhammer einschlägt, so das kleine Wölkchen entstehen und einige Buchstaben „wackeln“. Es gibt aber auch Gegenbeispiele: „Für eine Werbegrafik, die einen Handwerker comicartig mit einem übergroßen Schnurrbart darstellt, hat ein Gericht die Schutzfähigkeit bejaht“, berichtet Renner. Auch bei manch einer berühmten Marke sei der Urheberschutz gut denkbar, etwa das Starbucks- oder das Playboy-Logo.
Download-Bereich
Aber auch bei einem Logo, das den Schutz des Urheberrechts genießt, ist die Nutzung nicht in jedem Fall untersagt. Renner: „Wenn sich etwa auf der Internetseite des betroffenen Unternehmens ein Download-Bereich für die Presse findet, in dem Logos – möglicherweise sogar in verschiedenen Auflösungen – zum Herunterladen bereitstehen, wird man von einer stillschweigenden Einwilligung ausgehen können.“ Aber Achtung: „Etwaige dort veröffentlichte Nutzungsbedingungen sind zu beachten, und ob die Einwilligung auch im Rahmen einer eher verunglimpfenden Berichterstattung gilt, ist eher zweifelhaft.“
Tagesereignis
Und schließlich kann die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Logos im Rahmen der Berichterstattung über ein „Tagesereignis“ zulässig sein. „Dann ist allerdings zu beachten, dass das Logo dann, wenn die Meldung nicht mehr tagesaktuell ist, gelöscht werden muss“, sagt Renner.
Nachfragen
Und schließlich dürfe man auch bei Logo-Fragen nicht vergessen: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ In vielen Fällen werde das betroffene Unternehmen gegen die Logo-Nutzung nichts einzuwenden haben. „Und wer ganz sicher gehen möchte, kann dort natürlich im Zweifel auch nachfragen.“
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