Kann ein Arbeitgeber nicht widerlegen, dass er einem älteren Mitarbeiter nicht aus Altersgründen gekündigt hat, ist der Rauswurf unwirksam. Das gilt auch für Kleinbetriebe, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 6 AZR 457/14).
Der Fall
Einer 63-jährigen Arzthelferin wurde gekündigt, nachdem in der Praxis aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen Arbeitsplätze eingespart werden konnten. Die Kündigung wurde seitens des Arbeitgebers unter anderem damit begründet, dass die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich „pensionsberechtigt“ sei. Pikant: Ihre vier jüngeren Kolleginnen durften ihren Job behalten. Ihre Kündigungsschutzklage führte zum Erfolg.
Die Begründung
Die Kündigung ist nach Auffassung des BAG ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass die Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ keine Benachteiligung aufgrund des Alters ist.