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Creditreform

Lehrjahre sind bekanntlich keine Herrenjahre. Dennoch müssen Firmenchefs ihre Azubis angemessen vergüten, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Zahlen sie nur etwas mehr als die Hälfte der branchenüblichen Ausbildungsvergütung, ist das zu wenig.

Das gilt auch, wenn die Ausbildung durch einen gemeinnützigen Verein initiiert wird, der sich für eine qualifizierte Ausbildung einsetzt (Az.: 9 AZR 108/14).

Der Fall
Ein Azubi erhielt in der Metall- und Elektroindustrie in seinem Ausbildungsverhältnis lediglich 55 Prozent der tariflichen Ausbildungsvergütung. Hiergegen klagte er erfolgreich auf Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung gegen seinen Lehrherren.

Die Begründung
Eine Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 Prozent unterhalb der einschlägigen Tarifverträge für Azubis liegt, wird als unangemessen angesehen. Das gilt auch für Ausbildungen in gemeinnützigen Ausbildungsvereinen. Da im vorliegenden Fall der Betrieb nicht nachweisen konnte, dass die geringe Vergütung gerechtfertigt war, erhält der Azubi die Differenz zur branchenüblichen Ausbildungsvergütung.