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Creditreform

In einer Stellenanzeige kann ein Arbeitgeber nicht schreiben, dass die Bewerber Deutsch als Muttersprache haben. Damit verstößt er gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, so das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 16 Sa 1619/14).

Der Fall
Ein Betrieb suchte für eine befristete Stelle als Bürohilfe einen neuen Mitarbeiter. Eine Einstellungsvoraussetzung lautete: Deutsch als Muttersprache. Ein aus Russland stammender Bewerber, der angab, fließend Deutsch zu sprechen, erhielt keine Ablehnung und wurde auch nicht eingestellt. Stattdessen wurde die Stelle mit einem anderen Kandidaten besetzt. Der russische Bewerber sah sich benachteiligt und klagte mit Erfolg.

Die Begründung
Obwohl das Arbeitsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen hatte, bestätigte das Landesarbeitsgericht Hessen die Auffassung des Bewerbers. Die Aussage in der Stellenanzeige „Deutsch als Muttersprache“ zu haben, schließt andere Ethnien von der Stellenauswahl aus, ohne dabei die tatsächlichen Sprachkenntnisse zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts könne durchaus auch ein sehr gut Deutsch sprechender Ausländer den Anforderungen der Stelle gerecht werden. Der Betrieb soll nun zwei Monatsgehälter als Entschädigungszahlung leisten, allerdings wurde die Revision am Bundesarbeitsgericht zugelassen, das nun endgültig über diesen Fall zu entscheiden hat.