Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort auch die erste und letzte Fahrt zu einem Kunden als Arbeitszeit zu werten sind (Az.: C-266/14).
Der Fall
Eine Gruppe spanischer Servicetechniker war nicht an einem festen Arbeitsort tätig, sondern wurde tagsüber bei verschiedenen Kunden eingesetzt. Der Betrieb setzte den Beginn ihrer Arbeitszeit mit dem Arbeitsbeginn beim ersten Kunden fest. Außerdem endete sie mit dem Abschluss der Arbeit beim letzten Kunden des Tages. Der Hin- und Rückweg wurde somit nicht als Arbeitszeit gerechnet. Zu Unrecht, wie der EuGH jetzt entschied.
Die Begründung
Die Fahrten sind Arbeitszeit, da sie nötig sind, um beim Kunden die geschuldete Arbeitsleistung erbringen zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass die Techniker während der Fahrzeiten ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Deshalb: Die Fahrzeiten sind als Arbeitszeit zu werten.