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Creditreform

Lässt ein Arbeitgeber Beschäftigte heimlich überwachen, muss ein Verdacht auf eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegen, der auf konkreten Tatsachen beruht. Sonst ist eine Überwachung rechtswidrig und es besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 8 AZR 1007/13).

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte sich mehrfach krankgemeldet. Die Atteste waren dabei von unterschiedlichen Ärzten ausgestellt worden. Der Arbeitgeber vermutete, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war. Er ließ die Mitarbeiterin deshalb durch einen Detektiv überwachen. Dabei wurde auch das Haus der Angestellten observiert. Dagegen klagte die Angestellte erfolgreich. Die Überwachung inklusive der Videoaufnahmen war rechtswidrig und der Arbeitgeber wurde verpflichtet, ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

Die Begründung: Der Arbeitgeber hatte hier keinen berechtigten Anlass zur Überwachung der Erkrankten. Allein die Tatsache, dass mehrere Atteste von unterschiedlichen Ärzten eingereicht wurden und sich das Krankheitsbild zwischenzeitlich geändert hatte, reicht nicht aus, von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.