Der Diebstahl von ein paar halben Brötchen nach 23 unbeanstandeten Dienstjahren rechtfertigt keine Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Az.: 27 Ca 87/15).
Der Fall
Eine Krankenschwester hatte acht halbe Brötchen, die eigentlich für externe Mitarbeiter gedacht waren, genommen und unter den Kollegen verteilt sowie einige selbst verzehrt. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin klagte gegen den Rauswurf – mit Erfolg.
Die Begründung
Zwar kann auch bei dem Diebstahl von verhältnismäßig geringwertigen Sachen gekündigt werden. Doch bei Würdigung des Einzelfalls sah das Gericht keinen Kündigungsgrund, schließlich hatte die Arbeitnehmerin sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten ihrer Tätigkeit nichts zuschulden kommen lassen. Darüber hinaus räumte sie ihr Vergehen ohne Umschweife ein. Daher ist eine Kündigung in diesem Fall unverhältnismäßig. Die Richter fanden: Eine Abmahnung sei hier völlig ausreichend.