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Creditreform

Ein alkoholkranker Berufskraftfahrer kann nicht ohne weiteres gekündigt werden, wenn er therapiebereit ist. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 7 Sa 852/14).

Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte unter Alkoholeinfluss einen schweren Verkehrsunfall mit einem hohen Sachschaden verursacht und dabei auch noch einen Unfallbeteiligten verletzt. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers zog der alkoholkranke Berufskraftfahrer vor Gericht, zeigte sich therapiebereit und gewann.

Die Begründung: Da der Fahrer zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht schuldfähig war, trifft ihn kein Schuldvorwurf. Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht erfüllen kann. Da der Fahrer jedoch seinen Therapiewillen deutlich gemacht hat, hätte der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG erst abmahnen müssen und nicht gleich kündigen dürfen.