Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht befand, dass Handgreiflichkeiten unter Angestellten mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden können (Az.: 13 Sa 957/15).
Der Fall
Auf einer Karnevalsfeier war es zwischen Mitarbeitern zu einer Keilerei gekommen. Daraufhin sprach der Betrieb gegenüber dem Täter eine fristlose Kündigung aus. Dass dieser bereits 28 Jahre ohne Beanstandungen dort tätig war und obendrein schwerbehindert ist, half ihm nicht. Auch nicht sein Versuch, den „gewalttätigen Aussetzer“ mit einer Angststörung zu rechtfertigen.
Die Begründung
Vorgelegte Videoaufnahmen bestätigten das Vorgehen der Firma. Bei einem solchen Gewaltausbruch sei eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, so die Richter.