Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az.: 2 Ca 1765/15) entschied: Weigert sich ein Arbeitnehmer, einen Firmenwagen zu fahren, weil ihm der Werbeaufdruck nicht passt, riskiert er seinen Job.
Der Fall
Ein Unternehmen, das Kaffee vertreibt, gestaltete seine Firmenwagen neu. Beispielsweise wurde für einen Vertreter ein Auto bereitgestellt, das so lackiert ist, dass bei geschlossener Tür der Eindruck erweckt wird, die Tür sei aufgeschoben. Im vermeintlichen Innenraum des Wagens sind dann unbekleidete, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Der Arbeitnehmer weigerte sich, das neu lackierte Fahrzeug zu fahren, und äußerte in einem Streitgespräch, mit so einem „Puffauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen klagte der Mitarbeiter.
Die Begründung
Nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Auswahl der Firmenwagen und der darauf befindlichen Werbeaufdrucke eindeutig dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Daher hätte der Arbeitnehmer gehorchen und den Wagen fahren müssen. Zwar verneinte das Gericht den fristlosen Rauswurf, da es an einer vorherigen Abmahnung fehlte, aber es bestätigte die ordentliche Kündigung.