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Creditreform

Sie können Arbeitnehmern fristlos kündigen, wenn diese Kollegen oder Auszubildende am Arbeitsplatz sexuell belästigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachen.

Der Fall: Im Streitfall hatte ein Krankenpfleger einer Auszubildenden gegen ihren Willen an die Brust gefasst und sie in die Arme genommen, um sie zu küssen. Die Auszubildende meldete den Vorfall dem Arbeitgeber. Der Krankenpfleger wurde zunächst vom Arbeitgeber zu den Vorwürfen angehört und anschließend fristlos gekündigt. Das wollte der Arbeitnehmer nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Denn seiner Auffassung nach geschahen
seine Annäherungsversuche nicht gegen den Willen der Auszubildenden.

Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Klage des Krankenpflegers ab, da die Angaben der Auszubildenden glaubhaft waren. Der Arbeitgeber hatte sich außerdem zunächst beide Seiten angehört und erst danach die Kündigung ausgesprochen. Die fristlose Kündigung des Angeklagten ist somit wirksam (Az.: 6 SA 391/13).

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