Sexuelle Anspielungen in einem privaten Facebook-Chat können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn die Verfehlung zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. So das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 14 Sa 609/13).
Der Fall: Ein Mann hatte die minderjährige Nichte seiner Arbeitskollegin über Facebook sexuell belästigt. Die Beleidigungen führten sogar zu einer Strafanzeige gegen den Mann. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Die anschließende Kündigungsschutzklage des Mannes blieb erfolglos.
Die Begründung: Zwar steht das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. Das gilt jedoch nicht, wenn sich das private Verhalten auch auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt. Dazu muss eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Genau dieser Bezug liegt in diesem Fall vor: Das Opfer der Straftaten war die Nichte einer Kollegin, die dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt ist. Derartige verwandtschaftliche Beziehungen reichen bereits zur Herstellung eines dienstlichen Bezugs aus. Daher sah das Landesarbeitsgericht die Kündigung als wirksam an.