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Creditreform

Wer sich im Rechtssinne bestechen lässt, also einen Vorteil annimmt und dafür eine Gegenleistung erbringt, muss mit Konsequenzen rechnen: Er kann seinen Arbeitsplatz und möglicherweise sogar seine Freiheit verlieren. Das mögliche Strafmaß beträgt immerhin bis zu drei Jahre. Welche Regeln müssen Sie deshalb beachten? Peter F. Schmid, Geschäftsführer von „Wer liefert was?“, hat zusammengetragen, was Einkäufer, Lieferanten und Händler beim Thema Compliance wissen sollten. (mil)

Berücksichtigen Sie diese Hinweise:

Firmeneigene Vorschriften

„Die gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit Geschenken sind sehr vage gehalten“, sagt Peter F. Schmid. Auf der sicheren Seite sei nur derjenige, in dessen Firma eigene verbindliche Regeln existieren, zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung, als Unternehmensrichtlinie, im „Code of Conduct“ oder direkt im Arbeitsvertrag. „Gibt es so etwas im Unternehmen nicht, sollte man unbedingt den Chef um eine klare – im Idealfall schriftliche – Regelung bitten.“

Steuerliche Obergrenze

„Oft wird eine Höchstgrenze von 35 Euro genannt, die Firmengeschenke nicht überschreiten sollten. Dies ist jedoch lediglich eine steuerrechtliche Vorschrift, an der man sich nicht orientieren sollte“, warnt Peter F. Schmid. Es gebe zwar keine gesetzliche Obergrenze, allerdings sei die Grenze zwischen einem erlaubten Dankeschön und einer verbotenen Bestechung fließend. „Denn wenn zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines Vorteils ein Zusammenhang besteht, gelten auch bereits geringe Beträge als Bestechung.“

Verheimlichung des Geschenks

„Auch wenn in den Unternehmensrichtlinien eine Wertgrenze angegeben ist, sollte jedes Geschenk dem Chef gezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden“, empfiehlt Peter F. Schmid. „Denn bei einer falschen Einschätzung des Geschenkwerts drohen Ärger und im schlimmsten Fall arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.“

Auch Weitergabe kritisch

Zunächst wirkt es verlockend, ein Geschenk an Freunde, Familie oder Kollegen weiterzugeben. „Doch davon ist dringend abzuraten“, so Peter F. Schmid. Denn bei dem Vorwurf der Bestechlichkeit spiele es keine Rolle, ob der dabei herausspringende Vorteil dem Bestochenen selbst zu Gute kommt oder einem Dritten. „Rechtlich maßgebend ist, dass der Einkäufer das Geschenk überhaupt angenommen hat.“

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