Geschäftsführer müssen zunehmend auf der Hut sein, damit sie nicht in die Haftungsfalle tappen. Wer nicht das wirtschaftlich oder finanziell Beste für seine Firma herausholt, muss dafür gegebenenfalls selbst den Kopf hinhalten. Wichtiger denn je: Die aktuelle Rechtsprechung kennen und im Sinne der Firma danach handeln.
„Für GmbH-Geschäftsführer tickt eine Zeitbombe“, ist Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Hamburger Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel, überzeugt. Hintergrund: Firmenchefs müssen sich in nächster Zeit mit ihren Hausbanken anlegen. Selbst wenn ihnen das unangenehm ist und dadurch jahrzehntelange Geschäftsbeziehungen belastet werden. Geht es doch um viel Geld, mitunter um Zehntausende Euro, die GmbH-Geschäftsführer von kreditgebenden Banken und Sparkassen zurückfordern müssen. „Tun die Chefs das nicht, müssen sie gegebenenfalls für den der GmbH entstandenen finanziellen Schaden haften“, erklärt Tiedemann.
Rechtliche Grundlagen sind zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Herbst unter den Aktenzeichen XI ZR 562/15 sowie XI ZR 233/16. Tenor: Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bei Firmenkrediten sind unzulässig. Folge: GmbH-Geschäftsführer müssen diese Gebühren von ihren kreditgebenden Instituten zurückfordern. Wer das unterlässt, dem drohen erhebliche Haftungsrisiken. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Gilt das Haftungsrisiko für beide, Gesellschafter-Geschäftsführer und angestellte Geschäftsführer?
Ja, sofern keine sogenannte Ein-Mann-GmbH vorliegt. Bei dieser gibt es naturgemäß keine Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
Welche Folgen resultieren daraus im Hinblick auf die BGH-Entscheidung?
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) gibt in § 43 Abs. 1 vor, dass ein Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns arbeiten muss. Wer dagegen verstößt, also seine Pflichten als GmbH-Chef verletzt, und dem Unternehmen daraufhin finanzielle Schäden entstehen, haftet dafür mit dem eigenen Vermögen. Bei einem Schaden ist der Geschäftsführer in der Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass er den Sorgfaltspflichten laut GmbH-Gesetz nachgekommen ist, ihn kein Verschulden am Schaden trifft oder aber der Schaden auch bei einem pflichtgemäßen und sorgfältigen Verhalten eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall wäre der Schaden die verjährte Forderung der GmbH gegenüber der Bank. Also die Höhe der nicht zurückgeforderten Bearbeitungsgebühr.
Wie lange ist die Verjährungsfrist?
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Beispiel: Hat die GmbH einen Kreditvertrag im Jahr 2015 abgeschlossen, muss die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren spätestens am 31. Dezember 2018 erfolgen. Als Instrumente stehen zur Verfügung: Mahnverfahren, Güteantrag oder eine Klage.
Gibt es bereits anhängige Haftungsfälle zum Thema „Unzulässige Bearbeitungsgebühren“?
Aus naheliegenden Gründen, weil die Entscheidung des BGH vergleichsweise jung ist, noch nicht. GmbH-Geschäftsführer, die für ihr Unternehmen noch im Kalenderjahr 2015 einen Kreditvertrag abschlossen haben, sollten aber allmählich aktiv werden wegen der zum Jahresende 2018 auslaufenden Verjährungsfrist.
Welche weiteren Grundsatzurteile zur Geschäftsführer-Haftung sind relevant?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs bereits vom 01.03.1982 (Az.: II ZR 189/80). Tenor: Ein GmbH-Geschäftsführer darf auf eine Forderung der Gesellschaft gegen Dritte nicht eigenmächtig verzichten. Und das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.02.2007 (Az.: XII U 1597/05). Tenor: Wer als GmbH-Geschäftsführer fällige Forderungen nicht geltend macht, kann für dieses Versäumnis zum Schadenersatz herangezogen werden.
Kann sich ein GmbH-Geschäftsführer dagegen versichern, beispielsweise über eine D&O-Versicherung?
Grundsätzlich ja. Im Einzelfall geben allerdings die Versicherungsbedingungen Auskunft, ob ein Schaden übernommen wird oder nicht.