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Creditreform

Ob als Bedienung im Restaurant oder als Urlaubsvertretung im Laden: Im Sommer haben Aushilfen Hochsaison. Doch Arbeitgeber und -nehmer müssen dabei einige Regeln beachten – vor allem, was den Einsatz von Schülern und Studenten betrifft.

 

Die Tätigkeiten

Schwere Lasten, hohe Unfallrisiken, Einsatz bei außergewöhnlichen Temperaturen, starke Nässe oder Staub – alles tabu für Jobber zwischen 15 und 17 Jahren. Zudem dürfen sie nicht mit schädlichen Stoffen oder Chemikalien hantieren. Und Arbeiten im Akkord ist ebenfalls verboten. Volljährige Studenten können überall eingesetzt werden.

Die Altersregelung

Sie ist in erster Linie für Schülerjobs interessant. Die IHK Berlin warnt: Die Beschäftigung von Schülern, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch nicht ihre Vollzeitschulpflicht von meist zehn Schuljahren erfüllt haben, ist verboten. Doch es gibt Ausnahmen: Wer 13 oder 14 Jahre alt ist, darf mit Einwilligung der Eltern einige Stunden täglich leichte Arbeiten übernehmen. Ab 15 dürfen Jugendliche mit Erlaubnis in den Ferien für maximal 20 Arbeitstage eingesetzt werden.

Die Formalien

Über den Einsatz von Schülern und Studenten muss die Berufsgenossenschaft informiert werden. Handelt es sich um einen Minijob, ist die An- beziehungsweise Abmeldung bei der Minijobzentrale nötig.

Die Arbeitszeiten

Einschränkungen gibt es lediglich für Jugendliche: Erlaubt sind maximal acht Stunden pro Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche. Allerdings nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen sechs Uhr und 20 Uhr. Der Einsatz am Wochenende, an Feiertagen und nachts ist nicht erlaubt. Überstunden sind auch nicht drin. Hier existieren jedoch Ausnahmen, etwa in der Gastronomie (bis 22 Uhr), in Bäckereien (ab vier Uhr) oder in Krankenhäusern (Samstagsarbeit erlaubt). Genaueres regelt das Jugendschutzgesetz (§§ 15 bis 17).

Die Sozialversicherung

Wer regelmäßig neben der Schule oder dem Studium arbeitet, wird in der Regel als Minijobber beschäftigt. Für ihn müssen die Firmen eine Pauschale an die Minijobzentrale abführen. Wird jedoch nicht mehr als 70 Arbeitstage (beziehungsweise drei Monate) im Kalenderjahr gearbeitet, handelt es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, das sozialversicherungfrei ist und für das die 450-Euro-Grenze nicht gilt. Studenten, die nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, sind während des Semesters von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Während der Semesterferien existieren keine Stundenbeschränkungen. Rentenversicherungspflicht besteht für sie nicht, solange es sich um einen Minijob oder um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Die Steuerpflicht

Arbeitgeber müssen laut IHK Berlin die Einkünfte von Schülern und Studenten entweder per Lohnsteuerkarte (ist in der Regel günstiger) oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern. Letzteres ist nur möglich, wenn der Jugendliche nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend tätig ist und sein durchschnittlicher Lohn zwölf Euro pro Stunde und 62 Euro pro Tag nicht übersteigt.