Antwort von Rechtsanwalt und Buchautor Thomas Schwenke: „Auch innerhalb sozialer Netzwerke gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln für die Kundenansprache. Insbesondere ist belästigende Kaltakquise verboten. So ist es nicht erlaubt, auf fremden Facebook-Chroniken werbende Nachrichten zu hinterlassen oder potenzielle Kunden per Privatnachricht anzuschreiben. Direkte Leistungsangebote sind nur dann zulässig, wenn der Kunde hiermit entsprechend der Natur des Netzwerks und seinen Profilangaben rechnen kann. So darf ein Nutzer, der bei Xing in der Rubrik „Suche“ schreibt, dass er an „beruflichen Herausforderungen“ interessiert ist, von Headhuntern kontaktiert werden. Kontaktanfragen sind grundsätzlich zulässig, sollten jedoch keine Werbung beinhalten. Auch bedeutet ein Kontakt-, Freundschafs- oder Folgestatus nicht, dass man dem Nutzer Massen-Werbenachrichten zusenden darf. Ferner ist nicht alles, was technisch möglich ist, auch erlaubt. Sollte Facebook es demnächst möglich machen, gegen Entgelt Werbenachrichten an Nutzer zu verschicken, wird es sich ohne deren Einwilligung um abmahnbares Spam handeln.“
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