Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Schläft ein Arbeitnehmer nach dem Dienstantritt ein, darf ihm nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das gilt sogar, wenn er vorher bereits wegen Verschlafens des Dienstbeginns abgemahnt worden ist. Dieses Urteil fällte das Arbeitsgericht Köln (Az.: 7 Ca 2114/14).

Der Fall: Eine Bahn-Stewardess war nach Dienstantritt im Zugabteil eingeschlafen und hatte mehrere Dienststunden verschlafen. Zwar hatte sie bei Dienstantritt über Unwohlsein geklagt, eine Krankmeldung lag aber nicht vor. Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin daraufhin wegen Arbeitsverweigerung. Sie war bereits wegen Verschlafens des Dienstbeginns abgemahnt worden. Die Kündigung wurde aber vom Gericht für unwirksam erklärt.

Die Begründung: Das Gericht sieht einen Unterschied zwischen Einschlafen und Verschlafen, sodass es sich hier um zwei unterschiedliche Pflichtverletzungen handelt. Damit ist die Kündigung unverhältnismäßig, denn auch das Einschlafen hätte zunächst abgemahnt werden müssen, so der Richterspruch.