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Creditreform

Versäumt es das Unternehmen, eine Zielvereinbarung als Grundlage für eine Erfolgsprämie zu treffen, kann der Mitarbeiter die Prämie als Schadensersatz fordern. So das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 7 Sa 83/14).

 

Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde gekündigt und anschließend freigestellt. Die Kündigung erwies sich später als unwirksam. Der Betroffene klagte auf die Zahlung der vertraglich vereinbarten Erfolgsprämie, die an eine Zielvereinbarung gekoppelt war. Aufgrund der ausstehenden Kündigung unterblieb die Zielvereinbarung jedoch in dieser Zeit. Dem Arbeitnehmer wurde die volle Erfolgsprämie in Höhe von 23.500 Euro zugesprochen.

Die Begründung: Der Betrieb hat entgegen seiner Verpflichtung keine Zielvereinbarung getroffen und den Mitarbeiter durch die Kündigung und die Freistellung daran gehindert, die Prämie zu verdienen. Deshalb schuldet er dem Arbeitnehmer Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach Zielerreichung des Vorjahres.