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Creditreform

Wenn Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit etwas zustößt, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Doch welche Meldepflichten müssen Arbeitgeber beachten? Und wann zahlt diese Versicherung tatsächlich? Die wichtigen Fakten zum Thema.

1. Der Personenkreis

Über die gesetzliche Unfallversicherung sind alle Mitarbeiter und Auszubildenden des Unternehmens geschützt. Die Firmenchefs können freiwillig der
Versicherung beitreten – wenn sie nicht ohnehin schon pflichtversichert sind. Auch mitarbeitende Familienangehörige profitieren. Übrigens: Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der Betroffene fahrlässig gehandelt oder sogar ein Verbot übertreten hat oder unter den gesundheitlichen Auswirkungen typischer Berufskrankheiten leidet.

2. Die Meldung

Sie muss „unverzüglich“, spätestens aber innerhalb von drei Tagen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber vom Unfall erfahren hat. Gemeldet werden müssen alle Vorfälle im Betrieb, auf Dienstreisen oder auf Betriebswegen, die im Zusammenhang mit dem ausgeübten Job stehen und in deren Folge der Betroffene mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dazu zählen auch Unfälle, die während des Betriebssports, der Firmenfeier oder eines Firmenausflugs passieren. In der Meldung selbst müssen Arbeitgeber sehr detaillierte Angaben zum Unfallort, zum -hergang und zu den gesundheitlichen Folgen machen. Diese allgemeinen Informationen werden unter anderem von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) ausgewertet. Auf Basis der gesammelten Daten werden die Risiken und die Gefahren bei bestimmten Situationen abgeleitet und Präventionsmaßnahmen entwickelt – damit künftig weniger Arbeitsunfälle passieren.

3. Der Arbeitsweg

Auch auf dem Weg zur Arbeit und wieder nach Hause ist der Mitarbeiter gesetzlich unfallversichert. Vorausgesetzt, er macht keinen Umweg, etwa weil er noch einkaufen will. Erlaubt sind jedoch zum Beispiel Fahrten, um Kinder zur Betreuung zu bringen beziehungsweise wieder abzuholen. Auch das Einsammeln von Teilnehmern einer Fahrgemeinschaft geht in Ordnung.

4. Die Mittagspause

Der Weg zur Kantine, in ein Restaurant beziehungsweise nach Hause, um dort das Mittagessen einzunehmen, ist ebenfalls versichert. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter ohne Umwege zum Supermarkt geht, um dort Lebensmittel zu kaufen, die anschließend direkt am Arbeitsplatz verzehrt werden. Erledigt er aber auf dem Weg dorthin noch private Einkäufe, springt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein.

5. Der Umfang

Die Versicherung übernimmt alle Aufwendungen, die notwendig sind, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen. Dazu gehören zum Beispiel die Arzt- und Krankenhauskosten, die Aufwendungen für Reha-Maßnahmen, der Ersatz von Hilfsmitteln wie Brillen oder Hörgeräten oder auch die Kosten für Umschulungen, falls der Mitarbeiter seinen Job nicht mehr ausüben kann. Bei einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung und sogar im Todesfall zahlt sie eine Entschädigung.