Urlaubsplanungen gehören am Jahresanfang in jedem Unternehmen zum Muss. Hier einige wichtige rechtliche Aspekte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang beachten sollten. Text: Susanne Widrat
Die gesetzliche Grundlage
Laut Bundesurlaubsgesetz müssen Mitarbeiter ihren Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen. Nicht einig sind sich die deutschen Gerichte, ob Arbeitgeber in diesem Zusammenhang nicht sogar eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern haben. Denn während zum Beispiel das Landgericht Berlin-Brandenburg der Auffassung ist, die Vorgesetzten müssen sich aktiv darum bemühen, dass jeder Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche durchsetzen kann, widerspricht das Bundesarbeitsgericht in mehreren Urteilen dieser Meinung. Im Übrigen gilt: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs müssen Arbeitgeber die Wünsche ihrer Mitarbeiter berücksichtigen. Die Ablehnung eines Urlaubsantrags ist lediglich möglich, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen. Ein Kollege, der krank geworden ist, zählt nicht dazu.
Urlaubstage aufheben
Wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe Mitarbeiter daran hindern, ihre Urlaubstage im entsprechenden Kalenderjahr zu nehmen, dürfen sie diese ins neue Jahr übertragen. Allerdings nur bis ins erste Quartal – danach verfallen ihre Urlaubsansprüche und die Mitarbeiter haben auch kein Anrecht auf Freizeitausgleich oder auf Zahlung des entsprechenden Urlaubsgelds. Anders dagegen, wenn der Arbeitgeber den Urlaub vorsätzlich oder fahrlässig verweigert hat: Dann hat der Mitarbeiter ein Recht auf Schadenersatz. Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich müssen Unternehmen auch dann leisten, wenn der Mitarbeiter aus Krankheitsgründen seine alten Urlaubsansprüche bis zum Ende des ersten Quartals des neuen Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen kann.
Die Grenze
Damit sich die erworbenen Urlaubsansprüche nicht ins Unermessliche addieren, setzte der Europäische Gerichtshof jedoch ein Limit fest: Nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten verfallen die angesammelten Urlaubstage endgültig. Dies bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 9 AZR 623/10).
Wenn die Firma Ferien macht
Unternehmer können auch Betriebsferien für alle Arbeitnehmer anordnen. Die freien Tage werden dann von ihrem Urlaubskonto abgebucht. Um Betriebsferien durchzusetzen, müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Zum Beispiel, weil der wichtigste Kunde eines Zulieferbetriebs ebenfalls Werksferien hat. Oder wenn der einzige Arzt einer Praxis Urlaub macht. Eine Auftragsflaute oder Störungen im Betriebsablauf hingegen zählen nicht. Firmenchefs, die auf Nummer sicher gehen wollen, können sich Betriebsferien auch über entsprechende Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen vorbehalten. Laut Bundesarbeitsgericht dürfen sie aber nur einen Teil der Urlaubstage beanspruchen: drei Fünftel sind angemessen (Az.: 1 ABR 79/79). Hinzu kommt: Betriebsferien müssen ausreichend früh angekündigt werden, mindestens ein halbes Jahr im Voraus. Existiert ein Betriebsrat, darf er über die Dauer und den Zeitpunkt mitbestimmen.
Bei Krankheit
Wird der Mitarbeiter während seines Urlaubs krank und kann er ein ärztliches Attest über die Dauer vorlegen, müssen diese Tage seinem Urlaubskonto gutgeschrieben werden.