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Creditreform

Sie sind jung, wollen arbeiten und könnten die demografische Lücke füllen: Was Unternehmen bei der Beschäftigung von (anerkannten) Asylbewerbern beachten sollten.

1. Die Ausgangslage

Bis zu 2,7 Millionen Flüchtlinge könnten zwischen 2015 und 2017 nach Deutschland kommen, so eine aktuelle Schätzung des Kieler Instituts für Weltwirtschaft (IfW) – die meisten davon sind im erwerbsfähigen Alter. Jedes dritte Unternehmen würde sie nach einer aktuellen Ifo-Umfrage gerne einstellen – insbesondere dann, wenn die Branche vom Fach- und Nachwuchskräftemangel betroffen ist.

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2. Der erste Schritt

Bevor Flüchtlinge eingestellt werden dürfen, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die Stelle nicht von einem deutschen Bewerber oder einer Person aus dem EU-Ausland besetzt werden kann. Diese sogenannte Vorrangprüfung entfällt allerdings, wenn der Flüchtlinge eine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen kann (siehe Punkt 3).

3. Die Rechtslage

Je nach Status des Flüchtlings gilt:
• Flüchtlinge mit (unbefristeter) Aufenthaltserlaubnis dürfen meist ohne Einschränkungen arbeiten.
• Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind oder die hierzulande geduldet werden, benötigen eine gesonderte Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde.
• Diese Arbeitserlaubnis erhalten insbesondere jene, die bereits seit 15 Monaten in Deutschland sind oder die seit drei Monaten in Deutschland sind und einen Hochschulabschluss sowie einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten jährlichen Mindestarbeitsentgelt vorweisen können oder die eine Ausbildung in einem sogenannten Engpassberuf nachweisen können. Auch die Übernahme von Minijobs ist möglich.

4. Steuern und Sozialversicherung

Mit Beginn der Beschäftigung …
• … müssen Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Stichwort: Elstam) abrufen – unter Umständen muss der Flüchtling eine Ersatzbescheinigung bei jenem Finanzamt beantragen, das für seinen Wohnsitz zuständig ist.
• … werden Flüchtlinge sozialversicherungspflichtig. Für nicht anerkannte Asylbewerber und geduldete Personen, die einen Minijob haben, müssen keine Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden.

5. Die Befristungen

Es bestehen Möglichkeiten, sich im Rahmen einer befristeten Anstellung näher kennenzulernen. Dazu gehören:
• maximal sechswöchige Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
• sechs- bis zwölfmonatigen Einstiegsqualifizierungen,
• Probearbeiten,
• maximal dreimonatige Orientierungspraktika.
Doch Vorsicht: In einigen Fällen (etwa: Probearbeit oder mehr als dreimonatige Praktika) ist zuvor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung einzuholen.