Im August haben Aushilfen Hochkonjunktur. Die Sommer- oder Semesterferien sind die Gelegenheit für Schüler und Studenten, das Taschengeld aufzubessern und in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern. Auch für Arbeitgeber kann es sich lohnen – wenn sie einige rechtliche Besonderheiten beachten.
Wen dürfen Unternehmen einstellen?
Ganz allgemein verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) die Beschäftigung von Kindern. „Als Kind gilt auch ein Jugendlicher im Alter von 15 bis 17 Jahren, der noch voll schulpflichtig ist“, erklärt Dr. Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei CMS Hasche Sigle. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die Ferien. In dieser Zeit dürfen Unternehmen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zustimmung der Eltern für vier Wochen, maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigen. Für Studierende, die meist volljährig sind, gelten deutlich geringere Einschränkungen.
Für welche Arbeiten dürfen Ferienjobber eingesetzt werden?
Auch das ist vom Alter der Aushilfen abhängig. Akkordarbeit ist für jugendliche Ferienjobber tabu. Auch Wochenend- oder Nachtarbeit sind in der Regel verboten, mit Ausnahmen für bestimmte Branchen wie Gaststätten oder Bäckereien. Grundsätzlich dürfen Jugendliche zudem nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden. Das Gesetz nennt dabei nicht nur körperliche Gefahren, wie Hitze, Nässe, Kälte, Lärm oder eine erhöhte Unfallgefahr, sondern schließt auch Arbeiten aus, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen.
Wie stellen Unternehmen Schüler und Studenten am besten an?
Ferienjobber sind wie reguläre Arbeitnehmer zu behandeln, sprich, sie sollten einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Alexander Bissels rät dazu, für die Befristung im Vertrag auch einen Sachgrund anzugeben, wenn ein solcher besteht. „Zum Beispiel Urlaubsvertretung oder vorübergehende Arbeitsspitzen.“ So können Unternehmen dieselbe Aushilfskraft auch mehrere Sommer nacheinander befristet einstellen. Liegt kein Sachgrund vor, ist laut Teilzeitbefristungsgesetz eine erneute sachgrundlose Befristung dauerhaft ausgeschlossen, selbst wenn mehrere Jahre dazwischen liegen. Für Aushilfen, die nur während der Ferien jobben, ist die zeitlich geringfügige Beschäftigung die optimale Form. Wer nicht länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr arbeitet, bleibt dabei in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Welcher Stundenlohn ist für Ferienjobber angemessen?
Haben Ferienjobber eine abgeschlossene Berufsausbildung, gilt für sie der Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde. Ebenso für Ungelernte über 18 Jahren. „Unter 18-Jährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung müssen Unternehmen keinen gesetzlichen Mindest-, aber einen angemessenen Lohn zahlen“, sagt Bissels. Es ist auch möglich, dass Betriebe Aushilfen als Minijobber anstellen. Dann verdienen sie 450 Euro pro Monat. Geteilt durch den Mindestlohn, ergibt sich daraus eine maximale Arbeitszeit von 50,9 Stunden pro Monat. Hinzu kommen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Eine Besonderheit gilt bei Studenten. Sie sind als Jobber von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit.
Wie profitieren Unternehmen?
Betriebe mit einem erhöhten Personalbedarf im Saisongeschäft können diesen mit Schülern oder studentischen Aushilfen sehr gut abfedern. Grundsätzlich sind Ferienjobs aber auch eine gute Möglichkeit im Recruiting. Wer einen fähigen Ferienjobber für sein Unternehmen begeistert, kann wenig später vielleicht einen guten Azubi einstellen. Oder aber die Aushilfen bleiben über die Ferien hinaus als Werksstudenten kleben – und steigen im besten Fall später als Absolventen im Unternehmen ein.