Wer Verpackungen für Endverbraucherprodukte in den Verkehr bringt, muss sie seit Anfang 2019 in einer Datenbank melden. Das schreibt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) vor. Industrie-, Handels- und Logistikunternehmen, welche dies unterlassen, drohen Vertriebsverbote sowie Bußgelder bis 200.000 Euro.

© FrankRamspott/iStock
Was will das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst die Verpackungsverordnung von 1991 ab, welche die Wirtschaft erstmals zur Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen verpflichtet hat. Anstelle der Kommunen war nun das Duale System hierfür verantwortlich. Im Gegensatz zur Verpackungsverordnung schreibt das Verpackungsgesetz besondere Verwertungsquoten für Verpackungsmaterialien vor. Weil das Duale System in Zukunft strengere Vorgaben erfüllen muss, hat der Gesetzgeber eine Registrierungspflicht für alle „systembeteiligungspflichtigen“ Verpackungen, die der Verbraucher nach dem Auspacken wegwirft, vorgeschrieben. Von dieser Neuerung sind nun auch Versand- und Online-Händler betroffen.
Wie laufen Registrierung und Meldungen ab?
Der Antragsteller muss sich auf der Website verpackungsregister.org registrieren. Anschließend ist er laut VerpackG verpflichtet, für jedes Quartal die geplanten Verpackungsmengen zu melden (Plan-Mengen). Registrierung und Meldungen sind kostenfrei, der Antragsteller muss jedoch sämtliche Materialien mitteilen – außer der Kartonage also auch Adressetiketten, Kleber, Füllstoffe und Weiteres. Gleiches gilt für die Ist-Mengen – also für die Volumina, die der Antragsteller tatsächlich in den Verkehr gebracht hat und die er für einen festgelegten Zeitraum (zum Beispiel ein Kalenderjahr) ebenfalls melden muss. Die ZSVR berechnet aus diesen Zahlen die voraussichtlichen Verpackungsmengen. Auf deren Basis werden dann die Sammel- und Entsorgungskosten kalkuliert.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Wer Produkte in sogenannten „Serviceverpackungen“ vertreibt, muss diese nicht an die ZSVR melden. Mit diesem Begriff charakterisiert der Gesetzgeber Verpackungen, welche erst am Point of Sale mit Waren befüllt werden. Das Spektrum reicht von Brötchentüten über Blumenpapier und Coffee-to-go-Becher bis hin zu Tragetaschen aller Art. Weil solche Verpackungen bereits von den Lieferanten gemeldet und von der ZSVR lizenziert worden sind, muss der Händler nicht mehr tätig werden.
Schafft das VerpackG Schutz vor Trittbrettfahrern?
Eigentlich war es auch bisher schon Pflicht für Hersteller von Verpackungen, sich an einem der Dualen Systeme zu beteiligen. Das taten aber nicht alle, mit der Folge, dass die Zahlenden die Kosten für Müllsortierung, Entsorgung und Wiederaufbereitung für jene Trittbrettfahrer mittragen mussten.Ob das VerpackG hier Abhilfe schafft, wird sich zeigen. Die ZSVR veröffentlicht zumindest regelmäßig registrierte Teilnehmer. Inwieweit Unternehmen, die ihre Verpackungsvolumina nicht melden, ungestraft davonkommen, ist vor allem eine Frage der behördlichen Kontrollen.
Welche Verpackungen sind nicht meldepflichtig?
Transport- und Mehrwegverpackungen. Die Ersteren werden üblicherweise nicht von Verbrauchern, sondern von gewerblichen Nutzern entsorgt. Für Mehrwegverpackungen regelt die Verpackungsverordnung die Rücknahme. Gleiches gilt für Einweggetränkeverpackungen, die pfandpflichtig sind.