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Creditreform

Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn Mitarbeiter heimlich Personalgespräche aufnehmen. Das erläutert das Internetportal „anwalt.de“ und bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Der konkrete Fall ist wie folgt abgelaufen: Die gekündigte Mitarbeiterin war als Sekretärin in einem Unternehmen angestellt und sollte nach einem Streit zu einem Personalgespräch kommen. An diesem Gespräch wollte sie aber nicht teilnehmen, weil „sowieso nur Mobbing gegen sie getrieben werde“.

Kurze Zeit später tauchte eine Internetseite mit Fotos auf, auf einem war die Mitarbeiterin zu sehen, außerdem ein Bild erotischer Natur, das angeblich die Frau zeigte. Die Internetseite hatten offenbar Arbeitskollegen ins Netz gestellt. Danach kam es zu dem geplanten Personalgespräch, wobei die Mitarbeiterin die Mobbingvorwürfe wiederholte. Allerdings wollte sie diese Vorwürfe nicht weiter belegen oder erklären. Nach dem Gespräch schrieb sie dem Geschäftsführer eine E-Mail, in der sie ihm drohte, das Personalgespräch an die Öffentlichkeit zu bringen. Sie gab an, dieses mit ihrem Handy mitgeschnitten zu haben. Daraufhin wurde ihr gekündigt. Gegen diese Entscheidung reichte die Frau Klage gegen ihren Arbeitgeber ein.

Mobbingvorwürfe als Ehrverletzungen

Die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gaben der Frau kein Recht. Sie sahen das heimliche Aufnehmen als so schwerwiegend an, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Für die Richter kam noch ein weiterer Punkt hinzu – und zwar die Mobbingvorwürfe, die die Frau nicht belegen wollte. Diese Mobbingvorwürfe bewertete das Gericht als Ehrverletzungen. Außerdem wäre das Ansehen des Arbeitgebers stark geschädigt worden, wenn die Frau die Mitschnitte veröffentlicht hätte, ohne dass sich der Arbeitgeber gegen die Vorwürfe hätten wehren können. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klage der Frau ab. (nd)

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