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Creditreform

Die Situation kennt wohl jeder. Der Termin steht schon seit Wochen fest, der Flug ist längst gebucht – und dann fällt die Verabredung aus. Diese Rechte haben Verbraucher bei stornierten oder nicht ange­tretenen Flugreisen.

Ein verpasster Flug, eine Krankheit, die dazwischen gekommen ist, oder ein geplatzter Termin an sich sind schon ärgerlich genug. Wer sich den Großteil der Ticketgebühren zurückerstatten lässt, hält den Schaden zumindest in Grenzen. Dabei spielt es keine Rolle, warum der Flug nicht angetreten wurde. „Die Fluggesellschaft hat grundsätzlich 95 Prozent aller Ticketkosten rückzuerstatten, völlig unabhängig vom Grund des Rücktritts und davon, ob der Flug zuvor storniert wurde oder nicht“, sagt Jan Bartholl. Der Anwalt für Reiserecht erklärt, welche Ansprüche Fluggäste haben und wie sie diese mit vergleichsweise geringem Aufwand durchsetzen:

Steuern und Flughafengebühren

Diese Kosten entstehen der Fluggesellschaft nur, wenn tatsächlich ein Reisender im Flugzeug sitzt. Das heißt: Kein Flug, keine Kosten für die Airline. Insofern können Verbraucher diese Beträge komplett von der Airline zurückfordern. Wie viel genau können sie ihren Buchungsunterlagen entnehmen. Bei der Angabe des Flugpreises müssen diese Beträge laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 06.07.2017, Rs. C-290/16) gesondert ausgewiesen werden. Viele Fluggesellschaften zeigen sich hier kulant und erstatten diese Kosten inzwischen freiwillig.

Ticketpreis

Den Ticketpreis zahlen Airlines in der ­Regel nicht von selbst zurück. Doch per Gesetz steht Reisenden bei Nichtantritt eines Flugs die Rückerstattung von bis zu 95 Prozent des Flugpreises zu – selbst wenn die AGB der Fluggesellschaft etwas anderes vorsehen. Einzige Einschränkung: „Weist die Fluggesellschaft höhere Kosten nach, kann der Anteil der Rückerstattung geringer ausfallen“, sagt Jan Bartholl. In dem Fall muss die Airline die Kosten jedoch konkret belegen. Ansprechpartner für eine Rückerstattung sind deshalb auch immer die Fluggesellschaften selbst. Reisebüros oder Online-Buchungsportale gelten lediglich als Vermittler.

Stornierung

Wer einen Flug bucht, schließt einen sogenannten Flugbeförderungsvertrag ab. Er gleicht nach gängiger Rechtsprechung einem Werkvertrag – und kann nach den geltenden gesetzlichen Regelungen jederzeit gekündigt werden. Stornierungsgebühren, wie viele Fluggesellschaften sie berechnen, sind deshalb unzulässig. Allerdings rät Experte Jan Bertholl: „Stornieren Sie einen nicht angetretenen Flug nicht, sondern lassen Sie einfach die Frist verstreichen. So ergibt sich eventuell noch die Möglichkeit, dass es vonseiten der Fluggesellschaft zu einer Änderung oder Annullierung des Fluges kommt.“ In dem Fall erstattet die Airline nicht nur den kompletten Flugpreis anstandslos zurück, sondern es können sogar noch Ausgleichszahlungen dazukommen, so der Jurist.

Außergewöhnliche Umstände

Sagt eine Fluggesellschaft Verbindungen aufgrund von Streiks, Wetterkapriolen oder aber der Schließung eines Teils des Luftraums ab, wie nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, steht Fluggästen in der Regel keine Entschädigung zu. Denn diese sogenannten außergewöhnlichen Umstände kann die Airline nicht beeinflussen. Sie muss laut EU-Verordnung lediglich alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Verspätung oder Annullierung zu verhindern.

Rückerstattung: So geht’s

  • Fordern Sie die Fluggesellschaft schriftlich zur Rückerstattung auf. Eine einfache Möglichkeit bieten kostenlose Musterschreiben aus dem Internet, zum Beispiel von Portalen wie vergleich.org.
  • Steuern und Gebühren zahlen die Airlines in der Regel problemlos zurück. Die Erstattung des Ticketpreises ist oft schwieriger. Die Chancen steigen, wenn die Airline den freien Sitzplatz ander­weitig vergeben hat.
    Verlangen Sie eine genaue Abrechnung sowie Auskunft darüber, ob der Sitzplatz anderweitig vergeben wurde.
  • Sollten Sie mit einem eigenen Schreiben keinen Erfolg haben, suchen Sie Beistand bei Spezialisten für Reiserecht. Die Kosten übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung.