Nicht nur das Internet, auch internationale Messen sind Tummelplatz für Produkt- und Markenpiraten. Constantin Rehaag, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei der Wirtschaftskanzlei Dentons, gibt Tipps, wie Firmen Schutzrechte besser durchsetzen.
Viele unserer Leser sehen Messen mit gemischten Gefühlen entgegen: als große Absatzchance einerseits, doch auch Schutzrechtsverletzungen sind auf dem Vormarsch …
Leider, darum sollten sich Unternehmen in jedem Fall prophylaktisch das Ausstellerverzeichnis ansehen und schon vor der Messe Informationen über potenzielle Verletzer sammeln. Da diese dann auf der Messe im Wettbewerb zu ihren originalen Vorbildern stehen wollen, ist im Verdachtsfall schnelles Handeln gegen die Nachahmung geschützter Waren notwendig. Nur so lässt sich weitreichenden wirtschaftlichen Schäden vorbeugen!
Welche Optionen bieten sich denn im Vorfeld der Messe?
Besteht bei internationalen Messen der Verdacht, dass Plagiate aus dem außereuropäischen Ausland auf den europäischen Markt gelangen, sollte der betroffene Mittelständler sofort ermitteln lassen, welche Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und Zollämter zuständig sind. Einen Grenzbeschlagnahmeantrag sollten Schutzrechtsinhaber ohnehin gestellt haben, um die Einfuhr von Fälschungen einzudämmen.
Und vor Ort? Was lässt sich dort gegen Schutzrechtsverletzungen unternehmen?
Auf der Messe selbst sollten Unternehmer die Verletzung umfassend dokumentieren. Dann können sie auf verschiedene zivil-, straf- und zollrechtliche Maßnahmen zurückgreifen. Es gibt die Option, den Verletzer außergerichtlich abzumahnen und zur Abgabe einer Marktplatz strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern, in der er sich für den Fall einer Zuwiderhandlung zugleich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Er muss dann natürlich die schutzrechtsverletzende Ware entfernen. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, kann der Rechtsinhaber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen.
Aber sind die Verletzer nicht längst außer Landes, wenn die gerichtliche Entscheidung zugestellt wird?
Nicht unbedingt: Um eine zügige Bearbeitung eilbedürftiger Anträge zu gewährleisten, unterhalten die für gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Landgerichte an bestimmten Messewochenenden einen Bereitschaftsdienst. Das war übrigens auch während der diesjährigen Cebit wieder der Fall.
Welche alternativen Vorgehensweisen gibt es?
Gewerbliche Schutzrechte wie Marken und Patente genießen strafrechtlichen Schutz. Auf Antrag des Schutzrechtsinhabers lässt sich ein Strafverfahren gegen den Verletzer einleiten. Ziel ist die schnelle Beschlagnahme der schutzrechtsverletzenden Waren und Werbematerialien und somit deren Entfernung vom Messestand. Diese erfolgt in der Regel für EU-Waren durch die Kriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, für Nicht-EU-Waren durch den Zoll. Staatsanwaltschaft, Polizei und Zoll wirken dazu mit Schutzrechtsinhabern zusammen. Dieses Vorgehen hat sich als besonders effizient erwiesen, Stichwort: Frankfurter Modell. Schließlich bieten einige deutsche Messegesellschaften, darunter die Hannover Messe, im Konfliktfall auch eine Vermittlung zwischen Rechtsinhaber und Verletzer an.