Onlineshoppen während der Arbeitszeit? Private Mails vom Firmenaccount schicken? Diese Themen führen oft genug zu Konflikten. Dem Wunsch des Mitarbeiters zum punktuellen Privatgebrauch der Firmen-IT stehen Kosten und Effizienzverluste sowie Rechts- und Sicherheitsrisiken für den Arbeitgeber gegenüber.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die private Nutzung der Betriebs-IT – bei Nichtregelung ist der private Gebrauch verboten. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate mit stillschweigender Duldung des Arbeitgebers die Unternehmens-IT auch zu privaten Zwecken nutzt. Die Beweislast hierfür trägt der Mitarbeiter. Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann nur durch eine einvernehmliche Aufhebung oder Änderungskündigung beseitigt werden.
Schriftliche Vereinbarung ratsam
Zur eigenen Sicherheit sollten Unternehmen im Arbeitsvertrag oder in den Social-Media-Guidelines regeln, ob sie die Privatnutzung der Betriebs-IT grundsätzlich verbieten oder pauschal oder in beschränktem Umfang gestatten. Die Beschränkung kann sich auf den zeitlichen Gebrauch – etwa nur während der Pause – oder auf die inhaltliche Nutzung beziehen, indem der Arbeitgeber beispielsweise Aufrufe von kostenpflichtigen Programmen ausschließt.
Möchte der Arbeitgeber die private Internetnutzung überwachen, muss er immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter, das Bundesdatenschutzgesetz sowie eine etwaige Mitbestimmung des Betriebsrats beachten. Die Kontrollmöglichkeit hängt jedoch davon ab, ob der Arbeitgeber eine private Internetnutzung im Vorfeld erlaubt oder verboten hat. Bei einem ausdrücklichen Verbot darf eine umfassende Kontrolle unter Einbindung des Betriebsrats – soweit vorhanden – grundsätzlich stattfinden.
Zur Person
Anja Branz ist Rechtsanwältin bei der Bonner Beratungsgesellschaft DHPG und auf Arbeitsrecht spezialisiert. Zu diesem Themengebiet bloggt sie auch als Mittelstandsbotschafterin.
Anders verhält es sich möglicherweise bei einer pauschalen oder eingeschränkten Erlaubnis der Privatnutzung. Hier wird teilweise vertreten, dass der Arbeitgeber rechtlich zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen wird und das Fernmeldegeheimnis seiner Mitarbeiter nach dem Telekommunikationsgesetz wahren muss. Eine Kontrolle von E-Mails mit privaten Inhalten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers wäre dann nur in Ausnahmefällen, wie dem Verdacht einer Straftat, gestattet. Die unzulässige Erhebung oder Verwendung von Daten könnte mit beträchtlichen Bußgeldern geahndet werden. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses kann sogar strafbar sein.
Für Arbeitnehmer kann der private Gebrauch der Betriebs-IT bei einem Verbot als Verletzung der Hauptleistungspflicht zur ordentlichen oder im Ausnahmefall außerordentlichen Kündigung führen. Im Regelfall muss zuvor eine Abmahnung erfolgen. Auch bei grundsätzlicher Erlaubnis kann eine ausschweifende Nutzung eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Um diese Kontroll- und Kündigungsmöglichkeiten zu erhalten und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber die private Nutzung der Betriebs-IT ausschließen oder zumindest die Erlaubnis nur unter Einwilligung in Kontrollmaßnahmen und mit einem wirksamen Widerrufsvorbehalt (mit Sachgründen) versehen erteilen.