Sollte das von der EU und Großbritannien verhandelte Austrittsabkommen zum Brexit noch in Kraft treten, müssen Unternehmen vorerst kaum mit Veränderungen rechnen. Der jetzige Status quo bliebe auch nach dem Austrittsdatum am 30. März 2019 rechtlich weitgehend erhalten. Doch ob es dazu kommt, ist derzeit mehr als ungewiss.

© Julian Rentzsch
Ein harter Brexit rückt näher. Und Unternehmen tun gut daran, sich in der Zwischenzeit vollumfänglich auf einen ungeregelten EU-Austritt Großbritanniens vorzubereiten. Er würde das Vereinigte Königreich vollständig aus dem EU-Binnenmarkt lösen. Zölle im Handel zwischen Festland und der britischen Insel wären die Folge. Konkret bedeutet das Auswirkungen auf:
Vertriebsverträge
Da diese oft den Export außerhalb der EU oder den aktiven Verkauf innerhalb der EU in Gebieten anderer exklusiver Vertragspartner untersagen, müssen sie eventuell neu abgeschlossen werden, um Anpassungsklauseln zu integrieren.
Zölle
Unternehmen müssen die betrieblichen Auswirkungen, einschließlich Rechnungsstellung, Versand und IT-Prozesse, auf Änderungen der Zollformalitäten, Registrierungsgebühren und Aufbewahrungspflichten, die für den Handel zwischen der EU und Großbritannien gelten, überprüfen. Dazu zählt auch die Verantwortlichkeit von Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhrzölle.
Eingeschränkte Personenfreizügigkeit
Im Falle eines No-Deal-Brexit werden britische Staatsbürger die Vorteile der EU-Bürgerschaft, und damit das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer, verlieren. Die deutschen Behörden haben noch nicht klargestellt, welche Einzelbestimmungen ab dem 30. März 2019 für britische Staatsbürger gelten sollen.
Die Bundesregierung plant jedoch die Einführung einer Übergangsfrist von drei Monaten bis einschließlich zum 29. Juni 2019, während der britische Staatsbürger und ihre Angehörigen einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt können alle Briten, die zuvor zur Freizügigkeit berechtigt waren, wie bisher in Deutschland leben und arbeiten. Wichtig ist auch die…
Klärung der Sozialversicherungsabgaben
Denn es besteht ein Risiko, dass britische Staatsangehörige sowohl der deutschen als auch der britischen Abgabe unterliegen könnten. Aufgrund der unklaren Rechtslage haben die deutschen Behörden die Krankenkassen angewiesen, nach dem 29. März 2019 keine A1-Zertifikate mehr auszustellen, welche bei einer Entsendung von Mitarbeitern in EU-Staaten doppelte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vermeiden.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass keine Leistungen mehr erbracht und Fristen nicht mehr anerkannt werden. Die Bundesregierung hat hierfür einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um Personen, die bereits den Sozialversicherungsvorschriften der EU unterliegen, Rechtssicherheit zu geben.
Die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann im Vergleich zur Entsendung in einen Drittstaat unter erleichterten Voraussetzungen erfolgen. Im Falle eines harten Brexit kommen auf Unternehmen Einschränkungen und erhebliche bürokratische Hürden zu, wie etwa die Beantragung einer Arbeitserlaubnis oder eine langwierige Vorrangprüfung.
Ob es tatsächlich dazu kommt, hängt auch davon ab, ob sich Großbritannien entscheidet, Freizügigkeitsabkommen mit EU-Mitgliedstaaten abzuschließen, oder ob ein undurchlässiges Visasystem implementiert wird. Festzuhalten bleibt jedoch vor allem eins: Ein harter Brexit stellt für Unternehmen die schwierigste Lösung von allen dar.
Zur Person
John Hammond ist Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland und auf internationale Unternehmenstransaktionen spezialisiert.