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Das Bundesjustizministerium hat Ende September mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) den Entwurf für ein modernes Sanierungsrecht vorgelegt. Möglichst ab dem 1. Januar 2021 sollen Unternehmen davon profitieren.
Warum braucht es die Fortentwicklung?
Die Politik war unter Zugzwang, neue Sanierungsinstrumente zu schaffen. Schon im Juli 2019 ist die EU-Richtlinie über „präventive Restrukturierungsrahmen“ in Kraft getreten. Sie muss 2021 in Deutschland umgesetzt werden.
Hinzu kam die Corona-Krise, in der viele Unternehmen in Schieflage gerieten. Denen, die aber weiterhin über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen, gebe der neue Rechtsrahmen die Möglichkeit, belastende Verträge zu beenden, sagt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.
Was sind die wesentlichen Neuerungen?
Bisher gibt es keine verfahrensrechtliche Grundlage für die Umsetzung von Sanierungen vor einem Insolvenzverfahren. Diese Lücke soll das SanInsFoG schließen und zugleich verhindern, dass Sanierungsvorhaben am Widerstand einzelner Gläubiger scheitern.
Erwartet ein Unternehmen eine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann es in Abstimmung mit seinen Gläubigern einen Sanierungsplan erstellen. Sollten einzelne Gläubiger versuchen, den Plan zu durchkreuzen, kann dies ein angeordnetes, bis zu dreimonatiges Moratorium verhindern.
Welche Art von Verbindlichkeiten können neu geordnet werden?
Unternehmen in Schieflage können außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens „belastende Verträge beenden“, so Lambrecht, auch wenn der andere Vertragsteil dem nicht zustimme.
Mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Gläubiger könnte künftig einer Restrukturierung und den dafür geplanten Maßnahmen zugestimmt werden. Dabei geht es vor allem um Finanzverbindlichkeiten. Arbeitnehmerforderungen und Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung bleiben außen vor.
Wird auch das Insolvenzrecht verändert?
Um die Zahl der coronabedingten Firmenpleiten im Rahmen zu halten, sieht der Referentenentwurf für die Zeit nach Ablauf der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht – sie gilt für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember – vorübergehende Erleichterungen vor.
Die Antragsfrist für Insolvenzen soll von drei auf sechs Wochen verlängert werden. Außerdem soll der zu berücksichtigende Zeitraum für die positive Fortführungsprognose, die Grundlage dafür ist, ob Unternehmen als überschuldet gelten, vorübergehend verkürzt werden.
Was sind die Veränderungen wert?
Der Referentenentwurf gehe weit über die Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus, lobt der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID). Damit biete er Unternehmen die Chance, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen.
Kritisch bewertet der Verband, dass Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Auch sie bräuchten vielfach einen wirtschaftlichen Neuanfang, könnten sich aber oft nur im Wege der privaten Insolvenz von ihren Schulden befreien.
Modernisierung des Sanierungsrechts
Die Corona-Pandemie bewirkt auch positive Maßnahmen. Die Umsetzung der seit Sommer 2019 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zu Restrukturierungsmaßnahmen ist jetzt erfolgt. Endlich wird die Lücke zwischen der bisher verfahrensrechtlich nicht geregelten außergerichtlichen Sanierung und der Regelinsolvenz durch einen modernen und sinnvollen Gesetzesentwurf geschlossen. Bei den nunmehr vorhandenen Möglichkeiten von Sanierung, Schutzschirmverfahren und Regelinsolvenz ergibt sich ein Kaskadeneffekt. Hierin liegen große Chancen für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie deren Gläubiger. Dies gilt nicht nur für coronabedingte Schieflagen, sondern für alle sanierungswürdigen Unternehmen. Bleibt zu hoffen, dass dieser sinnvolle Referentenentwurf das Gesetzgebungsverfahren problemlos durchlaufen wird.
Im Rahmen meiner selbstständigen Tätigkeit begleite ich regelmäßig Firmeninhaber und Geschäftsführer in der Krise. Auch Privatpersonen, die durch ein ungeplantes Ereignis in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können meine Beratungsdienste in Anspruch nehmen. Oberstes Ziel ist hierbei, mit einer Sanierung so frühzeitig anzusetzen, dass eine Regel-/Privatinsolvenz vermieden werden kann – dies gelingt leider nicht in allen Fällen. Aktives Handeln bei erkennbaren Warnsignalen ist jetzt gefordert – eine Sanierung bedeutet immer Stress für alle Beteiligten. Unternehmer sein heißt, gerade auch in schwierigen Situationen konsequent zu handeln.
Wer professionelle Hilfe sucht, wird diese auch erhalten: fair • unabhängig • kompetent.
Herzlich, Ihr Holger Feick
Geschäftsführer HF Finanzconsulting GmbH
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