Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass große Arbeitgeber die gesundheitlichen Einschränkungen einzelner Arbeitnehmer bei der Schichteinteilung berücksichtigen müssen (Az.: 10 AZR 637/13).
Der Fall: Eine Krankenschwester klagte, weil ihr Arbeitgeber sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit für „komplett“ arbeitsunfähig hielt. Die Arbeitnehmerin wurde medikamentös behandelt. Eine der Nebenwirkungen dabei war, dass sie schläfrig wurde. Deshalb konnte sie laut ärztlicher Feststellung keine Nachtdienste mehr leisten. Sie bot aber ihre Arbeitsleistung außerhalb des Nachtdienstes an. Der Arbeitgeber verwies auf den Tarifvertrag, der von Krankenschwestern Nachtdienste ausdrücklich fordert. Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht.
Die Begründung: Der Arbeitgeber kann in diesem Fall bei der Schichteinteilung auf die gesundheitlichen Defizite Rücksicht nehmen. Das Gericht verwies dabei darauf, dass in dem Betrieb rund 2.000 Mitarbeiter tätig sind. Hier dürfte es für den Arbeitgeber kein Problem sein, auf einzelne Arbeitnehmer einzugehen. Offengelassen hat das Gericht jedoch, inwieweit die gesundheitlichen Einschränkungen eines Arbeitnehmers bei wesentlich kleineren Betrieben zu berücksichtigen sind.