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Creditreform

Das Arbeitsgericht Köln verurteilte ein Unternehmen dazu, auch die Präsentationsunterlagen über geplante Umstrukturierungsmaßnahmen dem Betriebsrat zur Prüfung vorzulegen (Az.: 15 BVGa 26/14).

Der Fall: Ein Unternehmen setzte die Belegschaft und den Betriebsrat mit einer Power-Point-Präsentation über künftige Umstrukturierungen in Kenntnis. Es informierte auch die Öffentlichkeit über die geplanten Maßnahmen. Der Betriebsrat beantragte daraufhin die Herausgabe der Power-Point-Präsentation, um die Umstrukturierungen genauer prüfen zu können. Dies verweigerte der Arbeitgeber aber, weil ihm die Urheberrechte an der Präsentation nicht gehörten. Das Arbeitsgericht Köln entschied nun gegen das Unternehmen.

Die Begründung: Die Power-Point-Präsentation ist dem Betriebsrat vorzulegen, da sie ein Teil der erforderlichen Unterlagen zu den geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen ist und solche dem Betriebsrat im Sinne der Mitbestimmung vorzulegen sind.