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Creditreform

Zum Jahresende verjähren Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs. Die wichtigsten Fristen finden Unternehmer hier im Überblick.

 

6 Monate
beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen etwa aus Miete und Leihe wegen Veränderung/ Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.

1 Jahr
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.

2 Jahre
beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/ Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.

3 Jahre
beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also etwa für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn – unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

5 Jahre
beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/ Abnahme.

30 Jahre
beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.

§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung
Das Verjährungsrecht spricht anstatt von „Unterbrechung“ von „Neubeginn der Verjährung“. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, „unterbrechend“ wirken nur noch diese beiden Tatbestände.

§ 203 ff. BGB Hemmung der Verjährung
Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.

Zu beachten ist: Die Tatbestände „Klageerhebung“ und „Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids“ wirken anders als früher nicht mehr verjährungsunterbrechend, sondern nur noch hemmend. Hinweis: Die vorstehenden Informationen erfolgen ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifelsfall unbedingt einen Fachmann konsultieren.