Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Trotz Embargo: Der Handel mit Partnern aus den betroffenen Ländern ist meist in vielen Wirtschaftsbereichen erlaubt. Doch selbst bei einwandfreien Geschäften lauern einige Hürden. Worauf Unternehmer achten müssen.

Im Hamburger Hafen steht eine Getränkeabfüllmaschine und wartet seit Wochen auf ihren Transport. Ihr Bestimmungsland: Russland. Als ihr Hersteller vor zwei Jahren die Bestellung angenommen hatte und die Produktion begann, war die Welt noch in Ordnung: Der Geschäftspartner war solvent, die Formalitäten waren eigentlich schnell erledigt. Heute bangt der deutsche Unternehmer jedoch um seine Bezahlung.

Schuld daran ist die unsichere Lage seit Beginn der Krimkrise. Zwar untersagen die aktuellen Finanzsanktionen lediglich bestimmten russischen Staatsbanken und Unternehmen, Geld an den Kapitalmärkten der Europäischen Union aufzunehmen, sofern die Geschäfte länger als 30 Tage laufen. Doch es ist ungewiss, welche Sanktionen künftig noch ausgesprochen werden. Schlecht also, wenn eine sanktionierte russische Bank die Zahlung an den deutschen Maschinenbauer garantieren soll. Hier kann zwar die zusätzliche Absicherung durch eine EU-Bank helfen. Doch auch das bereitet Probleme: Derzeit ziehen sich viele Kreditinstitute bei russischen Exportfinanzierungen zurück.

Dieser Fall ist typisch für die Ängste, die deutsche Unternehmer aktuell hegen. „Die größte Sorge für deutsche Exporteure war bisher die schlechte russische Konjunktur und der schwache Rubel“, sagt Bernd Hones, Russland-Korrespondent der Außenwirtschaftsförderung Germany Trade & Invest. „Die Sanktionen sind jetzt noch das i-Tüpfelchen.“ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Exporte genehmigt, hat sogar extra eine Telefonhotline zu den Russland-Sanktionen eingerichtet. „Größtenteils möchten die Unternehmen klären, ob ihre konkrete Ausfuhr betroffen ist“, berichtet Janet Baenke vom BAFA.

Jedes Produkt prüfen

Russland ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs. Aktuell beläuft sich die Zahl der deutschen Handelsverbote auf 30. Doch Firmenchefs sollten genau hinschauen, da es sich immer nur um Teilembargos handelt: Gegen Ägypten etwa laufen nur Finanzsanktionen, gegen China gibt es ein Waffenembargo und nach Russland dürfen deutsche Firmen außerdem keine bestimmten zivil und militärisch einsetzbaren Waren (Dual- Use-Güter) sowie Güter für die Ölindustrie liefern. Wie umfangreich der Handel trotz Verbot ausfallen kann, zeigen die deutsch-iranischen Beziehungen: Trotz aller Sanktionen war die Bundesrepublik 2013 der wichtigste EU-Handelspartner des Iran.

Unabhängig von einem Embargo gegen eine Nation selbst, ist etwa die Ausfuhr von Waffen, Munition, Rüstungsmaterial oder Dual-Use-Gütern aus der EU generell genehmigungspflichtig. Hinzu kommen Sanktionen gegen einzelne Personen und Organisationen, die unter Terrorverdacht stehen. Exporteure, die sich nicht daran halten, spielen mit dem Feuer, weiß Silvia Rohe, die als Geschäftsführerin von Creditreform Compliance Services Unternehmen dabei berät, regulatorische Vorgaben umzusetzen. „Wer gegen die EU-Terrorismusverordnungen verstößt, muss in minderschweren Fällen mit Bußgeldern und einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren rechnen“, sagt Rohe. „Weiterhin kann ein Verstoß gegen die aktuellen Embargos zu erheblichen Reputations- und Vermögensschäden führen.“ Und schließlich laufen Unternehmen Gefahr, selbst auf einer Sanktionsliste zu landen.

Information ist alles

Welche Länder, Personen oder Organisationen mit Sanktionen belegt sind, können Unternehmer etwa in den einzelnen EU-Sanktionsverordnungen nachlesen. Ob die Ausfuhr einer bestimmten Maschine unabhängig von Embargos genehmigungspflichtig ist, erfahren Firmenchefs im Außenwirtschaftsgesetz, in der Außenwirtschaftsverordnung und in der EG-Dual-Use-Verordnung. Doch selbst, wenn ein Produkt dort nicht zu finden ist, bedeutet das nicht immer grünes Licht für den Export. Auch nicht gelistete Güter sind genehmigungspflichtig, wenn sie sich technisch dazu eignen, mit Massenvernichtungswaffen eingesetzt zu werden – und es zu allem Überfluss zweifelhaft ist, ob die Endverwender die Maschine rein zivil nutzen werden.

Genauer schauen die Behörden zum Beispiel bei Fließdrückmaschinen hin, mit denen sich sowohl Kochtöpfe als auch Zentrifugen zur Urananreicherung herstellen lassen. Die Ausfuhr dieser Geräte ist nur ab einer bestimmten Achsenanzahl und Druckkraft genehmigungspflichtig. „Trotzdem ist auch bei einer nicht gelisteten Fließdrückmaschine interessant, was später damit passieren soll“, sagt Baenke vom BAFA. Daher sollten Unternehmer die Genehmigungspflicht im Zweifelsfall zuvor bei der Behörde prüfen lassen. Anderenfalls leitet womöglich ein aufmerksamer Zollbeamter den Fall an das BAFA weiter – und verzögert so den Abtransport.

Devisentransaktionen extra prüfen

Abgesehen vom Warenfluss, sollten Unternehmer auch an die damit verbundene Finanztransaktion denken. So sind zum Beispiel Geldtransfers zwischen Banken in der EU und dem Iran aufgrund des Embargos grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, etwa wenn die Überweisungen für Lebensmitteloder Medizinlieferungen vorgesehen sind.

Bei all diesen Vorgaben und Ausnahmen wundert es nicht, dass die Verunsicherung unter den beteiligten Geschäftspartnern wächst. „Die Krux ist, dass plötzlich Hersteller betroffen sein können, die nie mit Embargos zu tun hatten“, sagt Baenke. Dementsprechend haben die Mitarbeiter der BAFA aktuell fleißig zu tun. Von Anfang August bis Mitte September sind bei der Behörde 1.400 Anträge für Russland eingegangen – das sind fünfmal so viele wie im Vorjahreszeitraum. Ein Ende der Flut und der politischen Querelen ist noch nicht absehbar.

 

SCHRITT FÜR SCHRITT ZUM EXPORT

Die fünf wichtigsten Aspekte, die ausführende Unternehmen beachten sollten, in der Kurzanalyse:

1. Embargo prüfen. Je nach Land gelten andere Sanktionen, die besagen, welche Güter in welchem Zusammenhang nicht exportiert werden dürfen. Eine Russland-Hotline hat das BAFA unter der Rufnummer 06196/908-137 eingerichtet. Firmenchefs sollten zudem mögliche Finanzsanktionen bedenken. Weitere Infos erteilt die Hotline der Deutschen Bundesbank unter 089/2889-3800.

2. Geschäftspartner checken. Da es auch Sanktionen gegen einzelne Personen oder Organisationen, die unter Terrorverdacht stehen, gibt, sollten Unternehmer zuvor zuverlässige Infos einholen.

3. Amtliche Listen beachten. Sogenannte Dual-Use-Güter sind immer genehmigungspflichtig – ob sie in ein Embargoland gehen oder nicht. Welche Ausfuhren genehmigungspflichtig sind, zeigen die Listen des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung und der EG-Dual-Use-Verordnung.

4. Zweifelsfälle klären. Nur weil eine Maschine gewisse Merkmale nicht aufweist, die die Listen angeben, kann sie trotzdem genehmigungspflichtig sein. Im Zweifel beim BAFA nachfragen (Hotline zur Info-Stelle Exportkontrolle Antragssachstand: 06196/908-868).

5. Verwendungszweck sicherstellen. Wenn fraglich ist, ob der Endkunde die Ware tatsächlich zivil nutzen will, muss das BAFA die Genehmigungspflicht prüfen.