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Creditreform

Diesel-Skandal, Lkw-Kartell, fehlerhafte Kredit- und Leasingverträge – auf die Autobauer und -banken kommt einiges zu. Firmen mit großen Fuhrparks haben bereits geklagt, fordern Schadenersatz oder wollen Fahrzeuge zurückgeben. Doch das kann heikel werden, weil langwierige Geschäftsbeziehungen auf dem Spiel stehen.

Die Firma ist ein typischer Mittelständler. Metallverarbeitende Industrie, rund 200 Beschäftigte, eine ansehnliche Fahrzeugflotte mit einem guten Dutzend Pkw und acht Kleintransportern. Sämtliche Fahrzeuge sind geleast und haben Dieselmotoren. „Gleich zwei gute Gründe, über den firmeneigenen Fuhrpark nachzudenken“, sagt Rechtsanwalt Lutz Tiedemann, Partner der Hamburger Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel. Hintergrund: Nach dem Diesel-Skandal sind zahlreiche Schadenersatzklagen gegen Autobauer vor Gerichten anhängig. Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wiederum können Auto-Kreditverträge und auch Leasingverträge oft ohne größeren finanziellen Schaden für eine Firma rückabgewickelt werden. „Beides lässt sich sogar geschickt miteinander kombinieren“, ist Tiedemann überzeugt.

» Unternehmen, die zwischen 1997 und 2011 einen Lkw mit mindestens sechs Tonnen Gesamtgewicht gekauft oder geleast haben, haben gute Chancen auf Schadenersatz. « Lutz Tiedemann, Groenewold Tiedemann Griffel

Zumindest theoretisch, sofern man Gesetz und Rechtsprechung beim Wort nimmt. Ob dies strategisch so geschickt ist, steht auf einem anderen Blatt. Genau darüber denkt der Geschäftsführer des Mittelständlers nach – und möchte deshalb nicht namentlich genannt werden. Pikanterie am Rande: Sein Unternehmen beliefert unter anderem einen Autozulieferer. „Würden wir wegen der verbotenen Preisabsprachen einiger Lkw-Hersteller oder aufgrund des Diesel-Skandals vor Gericht ziehen, wäre dies garantiert nicht hilfreich für unsere Geschäftsbeziehungen“, ist der 51-Jährige überzeugt. Für Rechtsanwalt Tiedemann, der einige Dutzend Unternehmen gegenüber Autobauern und Autobanken vertritt, ist dies verständlich. „Jeder Firmenchef sollte den finanziellen Nutzen etwa aus dem Widerruf eines Auto-Kreditvertrags oder einer erfolgreichen Schadenersatzklage abwägen gegen die geschäftlichen Nachteile.“ Einige Fakten können bei der zumindest rechtlichen Würdigung helfen:

Brummis zu teuer verkauft?

Die EU-Kommission greift hart durch. Wegen illegaler Preisabsprachen sollen etliche Lkw-Bauer, darunter Volvo/Renault, Daimler/Mercedes, Iveco, DAF sowie MAN Geldstrafen von insgesamt nahezu drei Milliarden Euro zahlen. „Unternehmen, die zwischen 1997 und 2011 einen Lkw mit mindestens sechs Tonnen Gesamtgewicht gekauft oder gelast haben, haben gute Chancen auf Schadenersatz“, erklärt Anwalt Lutz Tiedemann. Je Lkw dürfte der Schaden etwa 15 Prozent des damaligen Kaufpreises betragen. Da kommen bei zehn Brummis auf dem Hof schnell 150.000 Euro zusammen.

Diesel-Skandal: Deutsche müssen vor Gericht

Der Diesel-Skandal kann für den VW-Konzern ziemlich teuer werden. Deshalb setzen die Wolfsburger alles daran, zumindest den finanziellen Schaden zu begrenzen. So will VW bis dato (Stand: Dezember 2017) allein Kunden in den USA mit Einmalzahlungen von je maximal 10.000 US-Dollar entschädigen. Das summiert sich auf rund 15 Milliarden US-Dollar. Diese Großzügigkeit gilt allerdings für VW-Kunden in Deutschland nicht. Die müssen klagen, um etwaige Ansprüche geltend zu machen. Mittlerweile jedoch mit weniger Aussichten auf Erfolg als zuvor. Denn der VW-Konzern hat nur bis zum 31. Dezember 2017 grundsätzlich darauf verzichtet, sich auf die Verjährung zu berufen. Falls die Wolfsburger tatsächlich am 1. Januar 2018 ernst machen, ist die Tür für viele geschädigte Kunden dennoch nicht zu. „Wer seinen Diesel finanziert oder geleast hat, kann den sogenannten Widerrufsjoker ziehen und das Auto elegant loswerden“, erklärt Rechtsanwalt Tiedemann.

Widerruf bei Kredit- und Leasingverträgen

Seit einigen Jahren ist der Widerruf von Kredit- und Versicherungsverträgen für Verbraucherschützer und in der Folge auch für Rechtsanwälte das Thema schlechthin. Der Widerruf von hoch verzinsten Immobilien-Darlehen und die anschließende Neufinanzierung zu deutlich besseren Konditionen kosteten Banken und Sparkassen offenbar so viel Geld, dass der Gesetzgeber die Notbremse zog und den „Ewigen Widerruf“ bei Baukrediten unterband. Anders bei Lebensversicherungen und Privaten Rentenpolicen sowie bei Auto-Kredit- und Leasingverträgen. Wovon private Fahrzeughalter und auch Firmenchefs profitieren können.
Tatsache ist: Hunderttausende, vielleicht sogar Millionen Kredit- und Leasingverträge enthalten falsche Widerrufsbelehrungen. Folge: Die Widerrufsfrist ist nicht erloschen, sondern wirkt bis heute fort, sodass die Verträge rückabgewickelt werden können. Nach Erkenntnissen von Verbraucherschützern haben nicht nur Autobanken geschludert, sondern auch viele andere Institute, denen von den Autohäusern Kreditverträge vermittelt wurden. Im Übrigen geht es nicht allein um Fahrzeuge mit Dieselmotoren, sondern um sämtliche Pkw. Also auch solche mit Benzinantrieb. Bei einem oder mehreren der folgenden Fehler haben Fahrzeughalter gute Chancen auf Rückabwicklung ihrer Kredit- oder Leasingverträge:

– Dem Kreditnehmer wurden von der Bank nicht alle nötigen Vertragsunterlagen, beispielsweise der unterschriebene Kreditantrag, ausgehändigt.

– In den Widerrufsinformationen müssen Angaben darüber enthalten sein, wie ein Kreditnehmer bei Kündigung des Kreditvertrags verfahren muss. Fehlen diese Informationen, ist die Widerrufsbelehrung falsch (Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 17. November 2017, Az.: I-2 O 45/17).

– Rückabgewickelt werden kann der Vertrag ebenfalls, falls er unzutreffende oder irreführende Angaben zum Tageszins enthält.

– Als unzureichend gelten oft auch die Angaben zu den Folgen eines Widerrufs und zur möglichen Berechnung des Wertverlusts.

– Ein erfolgversprechender Widerrufsgrund sind auch die fehlenden Angaben zur Vermittlungsprovision für den Kreditvertrag.

– Sofern der Kreditvertrag kombiniert wurde mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung, was üblich ist, lohnt ein genauer Blick. Auch hier sind die Informationen nicht selten fehlerhaft.

Wichtig: Nach einem erfolgreichen Widerruf des Kredit- oder Leasingvertrags muss der Fahrzeughalter und Kreditnehmer den Wagen an die Bank zurückgeben. Ob dabei Entschädigungszahlungen an das Kreditinstitut fällig werden, hänge maßgeblich vom Zeitpunkt ab, zu dem der Kredit- oder Leasing-Vertrag geschlossen wurden, erklärt Lutz Tiedemann (siehe Interview).

„Kostenlos“ gefahren oder nicht?

Lutz Tiedemann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Hamburger Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel.

Nach erfolgreichem Widerruf des Kreditvertrags bekommt die Bank das Auto. Muss der Pkw-Halter für die vorherige Nutzung zahlen? Dies hängt davon ab, wann der Kreditvertrag geschlossen wurde. Das ausschlaggebende Datum ist der 13. Juni 2014.

Und das bedeutet?
Wurde der Kreditvertrag vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen, erhält die Bank nicht nur, was selbstverständlich ist, das Auto zurück. Der Kreditnehmer muss überdies einen sogenannten Nutzungsersatz an die Bank zahlen. Dessen Höhe wird nach folgender Formel berechnet: Bruttokaufpreis des Pkw mal Anzahl der bis zur Rückgabe gefahrenen Kilometer geteilt durch die übliche Gesamtlaufleistung des Pkw in Kilometern. Da können alles in allem schnell ein paar Tausend Euro zusammenkommen.

Und wie schaut es bei Kreditverträgen aus, die ab dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden?
Hier gibt es noch keine rechtskräftigen Urteile. Nach allgemeiner Rechtsauffassung steht der Bank in diesem Fall kein Nutzungsersatz zu. Sprich: Der Pkw-Halter muss bis zur Rückgabe des Fahrzeugs nur Sprit, Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturen et cetera zahlen, jedoch keinen Ausgleich an die Bank für den Wertverlust des Autos.