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Wer sich zum Meister oder Fachwirt weiterbildet oder eine Fortbildung in sozialen Berufen absolviert, erhält künftig mehr Förderung vom Staat. Ab dem 1. August wird das sogenannte Aufstiegs-BAföG kräftig aufgestockt. Die Änderungen im Überblick:
Aufstiegs-BAföG – was ist das?
Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, früher Meister-BAföG) ist eine 1996 eingeführte, finanzielle Unterstützung für Fachkräfte, die sich fortbilden. „Es gilt für berufliche Aufstiegsfortbildungen, nicht für Aus- oder Weiterbildungen“, sagt Dirk Schneemann von der Bezirksregierung Köln.
Das heißt, die Fortbildungen müssen auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Was sind die wichtigsten Neuerungen?
Statt wie bisher 40 Prozent, werden in Zukunft 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vom Staat übernommen, der Rest wird als Darlehen gewährt. Der Zuschuss zum Lebensunterhalt steigt bei Vollzeitmaßnahmen zudem von 50 auf 100 Prozent.
Künftig werden insgesamt bis zu drei Fortbildungsstufen bezuschusst: Zum Beispiel vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt. Wo das Aufstiegs-BAföG beantragt werden kann, regelt jedes Bundesland individuell.
Wer wird gefördert?
Anspruchsberechtigt sind alle, die sich beruflich weiterqualifizieren wollen – unabhängig vom Alter. Insgesamt werden rund 700 Fortbildungsabschlüsse unterstützt. Dazu zählen unter anderem Techniker, Meister und Betriebswirte, aber auch Erzieher sowie Absolventen einer dualen Ausbildung.
Auch Studienabbrecher, Bachelorabsolventen und Abiturienten ohne Erstausbildungsabschluss, die die jeweils geforderte Berufspraxis nachweisen, können für ihre Weiterbildung, etwa zum Erzieher oder Fachwirt, Aufstiegs-BAföG erhalten.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Fortbildungen auf den Stufen zwei (z.B. Meister) und drei (z.B. Betriebswirt) müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Sie können in Voll- oder Teilzeit, als Präsenz- oder Fernlehrgang absolviert werden.
Bei Weiterbildungen in Vollzeit müssen pro Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen stattfinden. In Teilzeit gilt ein Minimum von 18 Unterrichtsstunden pro Monat. Vollzeitfortbildungen dürfen zudem nicht länger als drei Jahre dauern, Teilzeitfortbildungen nicht länger als vier Jahre.
Wie wird gefördert?
Der Unterhaltsbeitrag, der voll als Zuschuss bewilligt wird, variiert und ist abhängig von Familienstand und Haushaltseinkommen. Ein lediger Geselle, der einen Meister macht, bekäme beispielsweise 864 Euro pro Monat plus einen Maßnahmebeitrag für Lehr- und Prüfungsgebühren, rechnet Schneemann vor.
Der Maßnahmebeitrag wird teilweise als nicht rückzahlbarer Zuschuss, teilweise als KfW-Darlehen bewilligt. „Außerdem wird die Hälfte der Materialkosten für das Meisterstück gefördert – bis zu einer Grenze von 2.000 Euro“, sagt der Experte.