Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Besucht einer Ihrer Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus Pornoseiten im Internet, so begründet dies nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Im verhandelten Fall besuchte ein Angestellter ungefähr einen Monat lang von seinem Arbeitsplatz Pornoseiten im Internet. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos beziehungsweise hilfsweise ordentlich. Ferner wurde dem Arbeitnehmer untersagt weiter das Internet von seinem Arbeitsplatz-PC aus zu nutzen. Gegen die ausgesprochene Kündigung erhob der Arbeitnehmer erfolgreich eine Kündigungsschutzklage. Das BAG erachtete die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Durch den Download pornografischen Bildmaterials liegt kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, kann das künftige Verhalten schon durch eine Abmahnung positiv beeinflusst werden. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann für den Arbeitgeber zumutbar. Gerade in diesem Fall hätte sich der Betrieb mit Blick auf die lange beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses auf eine Abmahnung beschränken müssen. Dem Arbeitnehmer hätte die Chance gegeben werden müssen, sein Verhalten zu korrigieren. Auch die ordentliche Kündigung ist unwirksam. Da sie nicht sozial gerechtfertigt gewesen ist. (Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 19.4.2012; Az: 2 AZR 186/11)