Das Unternehmermagazin aus der Handelsblatt Media Group

Creditreform

Sowohl bei bilanzierenden Unternehmen als auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung können Fahrzeuge als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn deren betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Zur Dokumentation reicht die zeitnahe Aufnahme des neu angeschafften Fahrzeugs in das betriebliche Bestandsverzeichnis. Wird die geforderte Mindestnutzung in den Folgejahren unterschritten, ändert dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nichts an der zuvor getroffenen Zuordnung. Eine Nutzungsänderung führt danach allein nicht zu einer Entnahme. Diese setze vielmehr einen nach außen erkennbaren Willen des Steuerpflichtigen voraus, das Fahrzeug nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich nutzen zu wollen. Rückendeckung für den Kläger, dem sein Finanzamt mangels Fahrtenbuch und zeitnaher Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten die Zuordnung eines Audi A3 zum gewillkürten Betriebsvermögen ausschließlich wegen fehlender Nachweise über die betriebliche Mindestnutzung abgelehnt hatte (Urteil vom 21. August 2012, Az.: VIII R 11/11).

Wichtig: Unabhängig von der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist die pauschale Nutzungswertbesteuerung einer privaten Mitbenutzung durch Unternehmer und Freiberufler nach der „Ein-Prozent-Regelung“ bereits seit Januar 2006 nur noch zulässig ist, wenn der betreffende Firmenwagen zu mehr als fünfzig Prozent betrieblichen Zwecken dient. Zum betrieblichen Nutzungsumfang zählen nicht nur alle betrieblich veranlassten Fahrten, sondern auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten. Den geforderten Mindestumfang an betrieblicher Nutzung hat der Unternehmer anhand geeigneter Unterlagen darzulegen und glaubhaft zu machen. Allerdings bedarf es dazu weder eines Fahrtenbuchs, noch gelten besondere Formvorschriften. Selbst Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern sowie Reisekostenaufstellungen sollen die Finanzämter neben anderen Abrechnungsunterlagen akzeptieren. Können vom Unternehmer dennoch keine aussagekräftigen Unterlagen beigebracht werden, darf die überwiegende betriebliche Nutzung nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. November 2009 (Az.: IV C 6 – S 2177/07/10004) durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von üblicherweise drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.

Minderwertausgleich beim Fahrzeugleasing Leistet der Leasingnehmer nach Fahrzeugrückgabe einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert, unterliegt die Zahlung beim Leasinggeber nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2013 nicht der Umsatzsteuer. Weil dem vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht, fehlt der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (BFH-Urteil vom 20. März 2013, Az.: XI R 6/11). Die höchsten Finanzrichter stellten sich damit gegen die anderslautende Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2008 (Az.: IV B 8 – S 7100/07/10007), wonach eine Wertminderungsentschädigung vielmehr selbst dann zum Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung zählt, wenn sie auf einer unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Fahrzeugs beruht. Gleiches gilt nach Auffassung der Finanzbehörden für Ausgleichszahlungen bei Überschreitung der Kilometervereinbarung. Sowohl beim Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung als auch bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich wird damit auf den Minderwertausgleich Umsatzsteuer fällig. Pech für Arbeitnehmer, da nur Unternehmer den geforderten Umsatzsteuerbetrag bei Vorlage einer formal korrekten Rechnung als Vorsteuer abziehen dürfen.

Pkw-Vermietung

Oft stehen sich Arbeitnehmer steuerlich besser, wenn sie auf einen Firmenwagen verzichten und stattdessen ihrem Arbeitgeber das eigene Fahrzeug vermieten. Obwohl die Mietzahlungen in diesem Fall nur bei einem vorrangigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, kann der Arbeitnehmer dabei durchaus selbstständig unternehmerisch tätig werden und die beim Erwerb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen. Einen wegen der Identität von Vermieter und tatsächlichem Nutzer unterstellten Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten verneint der Bundesfinanzhof (BFH) selbst dann, wenn das vermietete Fahrzeug privat mitgenutzt werden darf (Urteil vom 11. Oktober 2007, Az.: V R 77/05). Bei einer Kfz-Vermietung von Gesellschaftern an ihre Personengesellschaft ist jedoch Vorsicht geboten. Denn für die aus Billigkeitsgründen zulässige Begrenzung des nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelten Nutzungswerts auf die nachgewiesenen tatsächlichen Fahrzeugkosten (sogenannte Kostendeckelung) zählen nach einer kürzlich veröffentlichten BFH-Entscheidung nicht etwa die vom Gesellschafter getragenen Aufwendungen, sondern allein die der Gesellschaft entstandenen Kosten. Im Streitfall hatte ein Gesellschafter seinen bereits fünf Jahre zuvor gekauften Porsche für monatlich rd. 2.500 Euro netto der Personengesellschaft überlassen und sich im Mietvertrag zur Übernahme sämtlicher Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten von jährlich ca. 4.000 Euro verpflichtet. Eine denkbar ungünstige Vereinbarung, die dem Finanzamt eine unbegrenzte Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils auf Basis des Neuwagen-Listenpreises erlaubte (Urteil vom 18. September 2012, Az.: VIII R 28/10). Wohl deshalb konnten sich die Finanzrichter den Hinweis nicht verkneifen, dass die von der Personengesellschaft als ungerecht empfundene Versteuerung nach der „Ein-Prozent-Regel“ sich leicht mit der Führung eines Fahrtenbuchs hätte vermeiden lassen.

 

Bernhard Lindgens