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Creditreform

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) dürfen siebzig Prozent der betrieblich veranlassten und angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn es sich um eine Bewirtung aus „geschäftlichem“ Anlass handelt. Verlangt werden jedoch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung. Sofern die Gäste in einer Gaststätte bewirtet wurden, ist zwingend die Rechnung beizufügen. Eigenbelege des Steuerpflichtigen und Kreditkartenabrechnungen reichen dem Bundesfinanzhof (BFH) dabei keinesfalls aus. Bei Rechnungsbeträgen über 150 Euro fordern die Einkommensteuer-Richtlinien (R 4.10 Abs. 8 EStR) auf der Rechnung darüber hinaus die Angabe des Namens des Bewirtenden. Vielfach unbekannt ist, dass dessen Name nur durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden kann. Selbst eine nachträgliche Ergänzung der Gaststättenrechnung um den Namen des Bewirtenden darf laut Bundesfinanzhof nur durch diese Personen erfolgen (BFH-Urteil vom 18. April 2012, Az.: X R 57/09).