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Creditreform

Wer beispielsweise sein Haus verkaufen müsste, um die im Zuge eines Erbes angefallene Erbschaftssteuer begleichen zu können, kann sich vorläufig von der Steuer befreien lassen. Das berichtete das „Handelsblatt“ mit Blick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: II B 46/13). Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das geltende Erbschaftssteuergesetz müssten die Steuerbescheide auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden, sagten die BFH-Richter. Allerdings müssen die Erben dann sechs Prozent Zinsen pro Jahr für die fällige Erbschaftssteuer zahlen. Damit dürfte der Antrag für die wenigsten Steuerpflichtigen attraktiv sein.