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Creditreform

Noch bevor der Kompromiss zur Besteuerung von Firmenerben gefunden war, wurde ihm eine kurze Halbwertszeit vorausgesagt. Dass aber nun ein knappes Jahr später ein Bundesland aus den Regelungen ausschert, damit hat niemand gerechnet. 

Die Reform der Erbschaftsbesteuerung im Jahr 2016 kam erst nach zähem Ringen zustande. Zur Erinnerung: Sie war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verschonungsregeln für Firmenerben gegenüber anderen Vermögensklassen nach wie vor für zu großzügig hielt – nach Auffassung der obersten Richter waren sie mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar. Immerhin: Mit Blick auf den Erhalt von Arbeitsplätzen bleiben kleine bis mittelgroße Betriebsvermögen auch künftig begünstigt. Daran ändern die sprichwörtlich in letzter Minute im Vermittlungsausschuss durchgesetzten Verschärfungen nichts, die die Bewertung von Unternehmensvermögen, die Begünstigung von Familienunternehmen sowie die kostspielige Stundung festgesetzter Erbschaftsteuerbeträge betreffen. Doch in der Praxis sehen sich Firmenerben mit zahlreichen Zweifelsfragen und komplizierten Details konfrontiert.

Umfassende Anwendungsregeln

Dazu haben die obersten Finanzbehörden der Länder im Juni 2017 in einem „koordinierten Ländererlass“ (ErbSt-E 2017) auf immerhin rund 90 Seiten Stellung genommen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Aspekte, die darin erwähnt werden:

Verschonungsgrenze: Nach den Vorgaben des BVerfG dürfen große Unternehmensvermögen künftig nicht mehr begünstigt werden. Infolgedessen sind die im aktuellen Erbschaftsteuergesetz für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehenen Verschonungsregeln bei Vermögenswerten von mehr als 26 Millionen Euro ausgeschlossen. Auch rückwirkend. Denn wird dieser Schwellenwert innerhalb von zehn Jahren durch mehrere Betriebserwerbe von derselben Person überschritten, entfallen selbst in Vorjahren gewährte Steuerbefreiungen.

Familienunternehmen: Eine Ausnahme von dieser harten Obergrenze für begünstigtes Betriebsvermögen gilt nur für typische Familienunternehmen – sie profitieren von einem 30-prozentigen Abschlag auf den Unternehmenswert. Allerdings nur, wenn Entnahmen und Ausschüttungen eine Quote von 37,5 Prozent nicht überschreiten. Zudem setzt der Vorwegabschlag nach dem Anwendungserlass vom Juni 2017 (Abschnitt 13a.19 Abs. 2 ErbSt-E 2017) genauestens festgelegte Beschränkungen von Entnahmen und Ausschüttungen sowie Verfügungsmöglichkeiten und Abfindungen in einem Gesellschaftsvertrag oder einer Satzung voraus. Damit nicht genug, müssen derartige Vereinbarungen mindestens zwei Jahre vor der Übertragung getroffen werden und dürfen danach 20 Jahre lang in keinem Punkt mehr geändert werden.

Einzelunternehmen: Das Nachsehen gegenüber den Erben von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen haben eindeutig Erben von Einzelunternehmen. Ihnen verweigert die Finanzverwaltung mangels Gesellschaftsvertrag ausdrücklich den 30-prozentigen Vorwegabschlag auf das begünstigungsfähige Unternehmensvermögen (Abschnitt 13a.19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ErbSt-E 2017).

Luxusgegenstände und private Lebensführung: Bereits vor der letztjährigen Erbschaftsteuerreform zählten unproduktive Luxusgegenstände wie etwa Oldtimer, Segelflugzeuge, Yachten, Golfplätze, sowie Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen grundsätzlich zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Hierfür gibt es keine steuerliche Verschonung. Neuerdings gilt dies nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG) auch für „sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände“. Doch auf eine sicherlich hilfreiche Aufzählung jener Wirtschaftsgüter, die darunter fallen, verzichtet der ansonsten ausführliche Anwendungserlass. Unnötige Streitigkeiten dürften damit programmiert sein.

Investitionsklausel: Auch Finanzmittel wie Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören zum schädlichen Verwaltungsvermögen, sofern deren Wert nach Abzug der Schulden 15 Prozent des gemeinen Werts des Betriebs übersteigt. Durch nachträgliche Investitionen in begünstigtes Vermögen können Erben diese schädliche Einstufung jedoch heilen. Voraussetzung dafür ist neben einer zeitnahen Investition innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerbsstichtag, dass die Investition (§ 13b Abs. 5 ErbStG) aufgrund eines bereits zu diesem Zeitpunkt „vorgefassten Plans des Erblassers“ erfolgt. Dieser muss laut Anwendungserlass so konkret sein, dass die Investition nachvollziehbar ist und er eine Auflistung der zu erwerbenden oder herzustellenden Gegenstände beinhaltet. Auf eine Vorgabe des Erblassers hinsichtlich der konkreten Verwendung einzelner Finanzmittel zur Finanzierung der nachträglichen Investition verzichten die Finanzbehörden dagegen (Abschnitt 13b.24 Abs. 3 ErbSt-E 2017).

Lohnsummenklausel: Auf Ablehnung stieß beim BVerfG auch die vorherige Ausgestaltung der Lohnsummenklausel, nach der Erben oder Beschenkten Steuervorteile winkten, sofern der Betrieb mindestens fünf (für eine volle Steuerbefreiung sieben) Jahre lang fortgeführt wurde und die Arbeitsplätze erhalten blieben. Der Kritikpunkt: Vor der Reform mussten Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten – und damit rund 98 Prozent der Unternehmen – keine Nachweispflicht in diesem Punkt erbringen. Künftig bleiben aber nur Unternehmen bis zu fünf Mitarbeitern von den Nachweispflichten befreit. Bei mehr Mitarbeitern sind die für eine Vollverschonung erforderlichen durchschnittlichen Lohnsummen nach der Beschäftigtenanzahl gestaffelt. Keine Rolle spielt dabei, zu welchem Anteil ein Betrieb oder eine Gesellschaft zugewendet wird. Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit, Auszubildende, Langzeiterkrankte, Leiharbeitnehmer und Saisonbeschäftigte zählen nicht mit, Teilzeitbeschäftigte hingegen voll. Zur Berechnung der Lohnsumme bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten, weiteren Betriebsstätten und Beteiligungen in EU-Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten sowie in Rumpf-Wirtschaftsjahren liefern die Finanzbehörden im Anwendungserlass Beispiele.

Stundung: Statt der noch kurz vor Einigung im Vermittlungsausschuss in Aussicht gestellten zehnjährigen zinslosen Stundung werden Unternehmenserben fällige Erbschaftsteuerbeträge neuerdings nur noch ein Jahr lang zinslos gestundet. Für maximal weitere sechs Jahre berechnen die Finanzämter den in der Abgabenordnung festgeschriebenen Zinssatz von aktuell immer noch sechs Prozent. Unbedingt zu beachten: Bei Schenkungen ist eine Stundung sogar im Fall der Existenzgefährdung ausgeschlossen – selbst bei den aufgrund der festen Unternehmenswertgrenze von 26 Millionen zunehmend beliebten frühen Schenkungen von Betriebsvermögen an Kinder.

Zu guter Letzt noch die erwartungsgemäß schlechte Nachricht: Eine bundesweit einheitliche Anwendung der neuen Erbschaftsteuerregeln ist mit dem mehrheitlich abgestimmten Ländererlass längst nicht sichergestellt. So hat Bayern völlig überraschend angekündigt, sich keinesfalls zu beteiligen und die Steuer für Firmenerben nach den neuen, günstigeren Regeln einzuziehen. Sollte das Bundesland nicht noch einlenken, haben die Finanzminister der Länder das Bundesministerium der Finanzen bereits um Abhilfe über eine Erbschaftsteuerrichtlinie der Bundesregierung gebeten. Ansonsten dürfte die Besteuerung von Firmenerben eine ewige Baustelle bleiben.