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Creditreform

Die geplanten Gesetzesänderungen betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Im Folgenden werden die geplanten Gesetzesänderungen in der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung dargestellt.

1. Einkommenssteuer

Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen

Die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich grundsätzlich nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Da der Listenpreis von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen derzeit höher ist als der Listenpreis von Kraftfahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor, soll der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Akkumulators (Batterie) wie folgt gemindert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG-E, bereits im Regierungsentwurf enthalten):

  • für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kfz um EUR 500 pro kWh der Batteriekapazität; die Minderung pro Kfz beträgt max. EUR 10.000
  • der Betrag in Höhe von 500 Euro pro kWh mindert sich für in den Folgejahren angeschafften Kfz jährlich um 50 Euro pro kWh Speicherkapazität der Batterie; der Höchstbetrag von 10.000 Euro mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich 500 Euro.

Die Regelung gilt ab 2013 und ist anwendbar für Elektro-/Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft werden (§ 52 Abs. 1, 16 S. 11 EStG-E).

Verluste und negativer Progressionsvorbehalt

Bei der Ermittlung des Steuersatzes von Verlusten, die im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, erfolgt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Berücksichtigung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme als Betriebsausgabe (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG-E). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass durch die gezielte Herbeiführung von Verlusten (zum BEISPIEL durch Erwerb von Edelmetallen bzw. Rohstoffen im Umlaufvermögen unter Ausnutzung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sog. Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“) die inländische Steuerbelastung mittels Inanspruchnahme des negativen Progressionsvorbehalts (bis auf Null) reduziert werden kann. Die Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 15b EStG, die das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung voraussetzt, scheitert nach Auffassung der Rechtsprechung oftmals an dem vorgenannten Tatbestandsmerkmal.

Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 43a Satz 11 EStG-E).Ausweitung der Gewährung des Pflegepauschbetrages auf Pflege im EU/EWR-Ausland

Der Anwendungsbereich des § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG, nach welchem der Steuerpflichtige anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von EUR 924 unter der bisherigen Voraussetzung der Durchführung der Pflege in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen im Inland ansetzen kann, wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet.

Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG-E).

ElStAM

Der Gesetzesentwurf enthält mit der Regelung des § 52b EStG-E eine Übergangsregelung bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ElStAM-Verfahren).

2. Umsatzsteuer

Ort der sonstigen Leistung

Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich von juristischen Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, wurden bisher an dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich erbracht wurde (§ 3a Abs. 1 UStG). Zukünftig richtet sich der Ort der Leistung bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, einheitlich nach dem Sitz des leistungsempfangenden Unternehmens (§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG-E). Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist. In diesem Fall richtet sich der Ort der Leistung nach dem Sitz des leistenden Unternehmens (§ 3 Abs. 1 UStG).

Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt, ausgeweitet (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG-E). Aus der bisherigen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sollen Personenbeförderungsleistungen mit allen Landfahrzeugen herausgenommen werden (§ 13 Abs. 6 Nr. 2 UStG-E).

Fakturierung von Leistungen

Aufgrund der Vorgaben in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bestimmt nunmehr auch das Umsatzsteuergesetz, welcher Mitgliedstaat die Regelungshoheit für die Rechnungsstellung inne hat und innerhalb welches Zeitraums die Leistungen zu fakturieren sind.

Grundsätzlich richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Damit gewinnen die Regelungen über die Ortsbestimmung auch für diese Beurteilung an Bedeutung. Nach dem neu eingefügten § 14 Abs. 7 UStG-E gilt dies nicht, wenn ein Unternehmer nicht in dem Mitgliedsstaat ansässig ist, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern in einem anderen Mitgliedstaat und der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. In diesem Fall unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, bzw. sofern kein Sitz oder keine feste Niederlassung vorhanden ist, den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Handelt es sich bei der Leistung um eine „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“, für die es zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft kommt, ist der Abrechnende verpflichtet, den Rechnungshinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufzunehmen (§ 14a Abs. 5 UStG-E). Darüber hinaus ist der Leistende verpflichtet, seine Leistungen bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, zu fakturieren (§ 14a Abs. 1 UStG-E). Dasselbe gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 14a Abs. 3 UStG-E). Damit hat der Gesetzgeber augenscheinlich versucht, einen Gleichklang mit der Entstehung der Steuerschuld herzustellen.

3. EU-Amtshilfegesetz

Durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG, bereits im Regierungsentwurf enthalten) wird die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt und das bisher geltende EG-Amtshilfegesetz mit Wirkung ab 01.01.2013 abgelöst. Das EUAHiG regelt die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten, um insbesondere die Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Hierfür soll ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf Basis des OECD-Standards gewährleistet werden, das heißt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich auf Ersuchen aller für ein Besteuerungs- oder Strafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Darüber hinaus sollen in allen Mitgliedstaaten zentrale Verbindungsbüros eingerichtet werden, um den Informationsaustausch zu vereinfachen und zu beschleunigen.