Seit Mitte 2013 verlangt das Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG) bei einer Abrechnung im Wege der Gutschrift die Angabe „Gutschrift“ auf der Rechnung.
Damit ist freilich nicht die Gutschrift im kaufmännischen Sinne für Entgeltsminderungen oder Stornierungen der ursprünglichen Rechnungen gemeint. Die zusätzliche Angabe wird vielmehr dann gefordert, wenn die betreffende Rechnung nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger erstellt wird. Zur neuen Rechnungsangabe haben die Finanzbehörden kürzlich klargestellt, dass dem Leistungsempfänger bei einer abweichenden Wortwahl nicht der Vorsteuerabzug versagt werden darf. Zulässig sind auch hinreichend eindeutige Bezeichnungen wie „Self-Billing“ oder „Eigenfaktura“, sofern die Gutschrift ansonsten ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Auch der Rechnungsersteller muss keine Nachteile befürchten: Die Verwendung des umsatzsteuerlichen Begriffs „Gutschrift“ für Stornierungen oder Rechnungskorrekturen löst keine „Strafsteuer“ im Sinne des Paragrafen 14c UStG aus.