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Creditreform

Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der wenigen Steuerinstrumente, die Unternehmen zu mehr Liquidität verhelfen. Aber auch hier sind Steuernachzahlungen und Zinsen möglich. Daher sollten Unternehmer geplante Investitionen im Blick haben – und den IAB beizeiten freiwillig auflösen.

Vorziehen, verschieben – oder doch lieber gar nicht investieren? Mit dem Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, sind viele Anschaffungsvarianten möglich. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen die Finanzierung betrieblicher Investitionen zu erleichtern. Das Besondere an dieser ganz besonderen Form der Abschreibung: Sie wird im Voraus gebildet. Firmenchefs, die planen, innerhalb der nächsten drei Jahre beispielsweise neue Geräte zu kaufen, können für diese bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuermindernd geltend machen.

Eberhard Leiblein, Geschäftsführer der gleichnamigen Steuerkanzlei in Aschaffenburg, nennt ein Beispiel: „Sie beabsichtigen, 2016 eine Maschine zu erwerben, die 100.000 Euro kosten soll. Dafür können Sie im Jahr 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent – also 40.000 Euro – bilden. Bei einer Steuerbelastung von 40 Prozent stehen Ihnen also 16.000 Euro als Steuerersparnis zur Verfügung.“ Geld, das einem Unternehmen kurzfristig Luft und Liquidität für Investitionen oder die Ablösung einer Verbindlichkeit verschaffen kann.

Investitionsabzugsbetrag bei hohen Einkünften bilden

Der Düsseldorfer Steuerberater Markus Schmetz erklärt, wann dieses besondere Modell der Abschreibung sich als günstig erweisen kann: „Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sorgt dafür, dass die Steuerbelastung im gleichen Jahr reduziert wird. Daher ist es sinnvoll, ihn zu nutzen, wenn man hohe Einkünfte im Jahr der Bildung mit womöglich niedrigen Einkünften in späteren Jahren ausgleichen möchte.“

Allerdings ist der IAB an einige Voraussetzungen geknüpft: So darf sich bei bilanzierenden Unternehmen das Betriebsvermögen auf maximal 235.000 Euro belaufen. Außerdem muss das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Neues vom Investitionsabzugsbetrag

In der Vergangenheit war es nicht möglich, den Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufzustocken. Seit dem 1. Januar 2016 können Unternehmer dies jedoch nun tun – zum Beispiel, weil die voraussichtlichen Anschaffungskosten doch höher ausfallen als ursprünglich angenommen.
Außerdem gilt Folgendes: Die künftige Investition muss nicht mehr genau bezeichnet werden, die entsprechende, bisher verpflichtende Funktionsbeschreibung fällt fortan für die Unternehmen weg.

Investitionsabzugsbetrag: Vorzeitige Auflösung möglich

Was aber, wenn die Pläne sich ändern oder Sie andere betriebliche Prioritäten setzen müssen? „Sobald absehbar ist, dass nicht investiert wird, ist es sinnvoll, sich vom Investitionsabzugsbetrag zu trennen“, rät Steuerberater Schmetz. Anderenfalls kann es für das Unternehmen teuer werden. Schmetz: „Der IAB mindert den steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz. Wird innerhalb der folgenden drei Jahre nicht investiert, wird der Abzugsbetrag rückwirkend wieder hinzugerechnet und der Steuerbescheid des entsprechenden Jahres geändert.“ Damit erhöht sich der Gewinn für das betreffende Jahr – mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.

Steuerberater Leiblein warnt ebenfalls vor den Folgen einer erzwungenen rückwirkenden Auflösung: „Die Finanzverwaltung behandelt bereits veranlagte Jahre so, als ob es von Anfang an keinen Investitionsabzugsbetrag gegeben hätte. Das führt zu Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen.“ Die Auflösung des Abschreibungsmodells Investitionsabzugsbetrag stellt kein rückwirkendes Ereignis dar. Die Folge: Für die zusätzlich angefallenen Steuern fordert das Finanzamt Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr ein – für jeden vollen Monat also 0,5 Prozent Zinsen.

Bei der Auflösung die 15-Monats-Frist beachten

Die Verzinsung beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ein Zeitraum, den Unternehmen nutzen sollten, wenn absehbar ist, dass nicht oder nicht in beabsichtigter Höhe investiert wird. Steuerexperte Leiblein berichtet von einem Beispiel aus seiner Mandantschaft, einem Softwareentwicklungs-Unternehmen, das vorhatte, für die Außendienstmitarbeiter Autos anzuschaffen. Dabei ging es um zwei Fahrzeuge, für die im Jahr 2013 jeweils IABs gebildet wurden. Die beiden Autos wurden ein Jahr später gekauft. „Da wir die Buchhaltung für Mandanten monatlich erstellen, ist es uns sofort aufgefallen: Die tatsächlichen Anschaffungskosten waren niedriger als geplant, sodass der Investitionsabzugsbetrag um 5.600 Euro zu hoch gebildet worden war.“ Die Folge: Die Differenz konnte innerhalb eines Monats berichtigt werden. Zwar fiel der Gewinn höher aus und das Finanzamt verlangte eine Steuernachzahlung – Zinsen wurden jedoch nicht eingefordert. Leiblein: „Hätte das Finanzamt erst bei der Veranlagung des Jahres 2014 davon Kenntnis genommen, wären Nachzahlungszinsen angefallen, da die 15-Monats-Frist abgelaufen wäre.“

Finanzamt frühzeitig informieren

Auch wenn absehbar ist, dass gar nicht investiert werden soll, ist eine freiwillige Auflösung des IAB sinnvoll. Wenn Firmenchefs zu dem Entschluss kommen, geplante Maschinen, technisches Gerät oder Fahrzeuge doch nicht anzuschaffen, sollten sie dies möglichst zeitig dem Finanzamt mitteilen. Wird der Abzugsbetrag innerhalb der ersten 15 Monate nach Bildung freiwillig aufgelöst, fallen keine Zinsen an. Der Aschaffenburger Steuerberater Leiblein nennt hierzu ein weiteres Beispiel: „Im Jahr 2014 hat ein Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag für einen Server in Höhe von 4.000 Euro ergebnismindernd berücksichtigt. Das Finanzamt hat im August 2015 den Steuerbescheid verschickt. Im Dezember 2015 überlegte sich der Unternehmer, den Server doch nicht zu kaufen, sondern eine Cloud-Lösung zu nutzen. Teilt der Unternehmer dies dem Finanzamt im gleichen Monat mit, veranlagt das Finanzamt das Jahr 2014 erneut.“ Allerdings hängt alles davon ab, wie schnell die Finanzverwaltung die Berichtigung vornimmt. „Geschieht dies bis März 2016, so fallen keine Nachzahlungszinsen an, da die 15 Monate noch nicht abgelaufen sind.“

Unterm Strich gilt: Nur um Steuern zu sparen, sollten Firmenchefs den IAB nicht bilden – vor allem nicht, wenn sie gar nicht investieren wollen. Um die Steuernachzahlung kommen sie schließlich bei der Auflösung nicht herum.